Eine Frage der Mittelverwendung
Im Prinzip wird nunmehr die Prüfung der Zulässigkeit eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes von der Frage, ob der Geschäftsbetrieb dem Verein das Gepräge gibt, verschoben auf die Frage der Mittelverwendung. Folgerichtig wird diese Prüfung im neuen Anwendungserlass nicht mehr bei dem Paragrafen zur Selbstlosigkeit des Vereins (§ 55 AO - Selbstlosigkeit), sondern bei der Frage der ausschließlichen Verfolgung der satzungsgemäßen Zielen durch den Verein (§ 56 AO - Ausschließlichkeit) angesiedelt. Die aus dem Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Einnahmen sind ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu benutzen. Daran ist positiv, dass nun nicht mehr die Verteilung der Ressourcen zwischen steuerpflichtigem Gewerbebetrieb und den ideellen Bereich des Vereins geprüft wird. Auf der anderen Seite ist nunmehr die Prüfung der Vermögensverwaltung in einem Verein mit der Prüfung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gleichgestellt worden, was dazu führen kann, dass zukünftig die Vermögensverwaltung von Vereinen stärker geprüft wird.
Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Ausland
Verwirklicht ein Verein oder eine andere Körperschaft ihre förderungswürdigen Zwecke außerhalb von Deutschland, konnte er/sie auch bisher bei einen so genannten Inlandsbezug als gemeinnützig anerkannt werden. Dieser kann vorliegen, wenn natürliche Personen, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Deutschland) haben, im Ausland gefördert werden oder wenn die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zur Besserung des Ansehens Deutschlands im Ausland beitragen können.
Durch die Neuregelung des Anwendungserlasses wird hierzu klargestellt: Für in Deutschland ansässige Körperschaften ist diese Verbesserung des Ansehens Deutschlands bereits dann erfüllt, wenn sie sich an der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke im Ausland beteiligen. Darüber hinausgehenden spürbaren und messbaren Auswirkungen auf das Ansehen Deutschlands bedarf es nicht. Ausländische Körperschaften können bei einem Inlandsbezug (wie oben beschrieben) auch anerkannt werden, müssen dann allerdings die durch ihre Tätigkeit entstandene Verbesserung des Ansehens Deutschlands ausdrücklich nachweisen.