Wichtige Änderung in diesem Zusammenhang: ausschließliche Nutzung von Anschriftendaten unzulässig
Die streitige Klausel, nach welcher Auskunfteien Wohnortdaten in die Ermittlung der Scorewerte für eine Überprüfung der Kreditwürdigkeit einbeziehen durften, wurde durch die Novelle eingeschränkt: die ausschließliche Nutzung von Anschriftendaten ist verboten.
Mehr Rechtssicherheit durch die Einführung spezifischer Erlaubnistatbestände
Im neuen § 28 a BDSG werden Erlaubnistatbestände für die Übermittlung von so genannten "Negativ- und Positivdaten" an Auskunfteien geschaffen. "Negativdaten" sind etwa Daten über unbeglichene Forderungen, während "Positivdaten" Daten über bestehende Kredite darstellen.
Nach den Erlaubnistatbeständen der Norm darf eine Übermittlung von Negativdaten nur dann erfolgen, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist und die Übermittlung der Daten an die Auskunftei zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Insofern sind das Bestehen von Einreden oder Einwendungen gegen die Forderung relevant.
Modifizierung des Verbotes automatisierter Einzelentscheidungen gemäß § 6 a BDSG
Daneben wurde das bereits in § 6a Abs. 1 BDSG bestehende Verbot automatisierter Einzelentscheidungen modifiziert. Der neu hinzugefügte Satz 2 der Norm konkretisiert den Begriff der modifizierten Einzelentscheidung.
Daneben: Erweiterung der Betroffenenrechte
Daneben wurden in § 34 BDSG die Betroffenenrechte umfassend erweitert. Dadurch soll mehr Transparenz für den Betroffenen hergestellt werden. Eine Auskunftsverweigerung wird gemäß § 43 BDSG nun mit einem Bußgeld belegt.