Änderungen seit 1. April 2010

Bundesdatenschutzgesetz – "Novelle I"

02.08.2010

Genaue Zulässigkeitsvoraussetzungen des Scorings in § 28 b BDSG

Die Zulässigkeit des Scorings wird nach der Novelle durch § 28 b BDSG bestimmt. Soll für eine automatisierte oder nicht automatisierte Entscheidung über ein Vertragsverhältnis ein sog. Scorewert verwendet werden, ist dies künftig nur noch unter den Voraussetzungen des § 28 b BDSG zulässig.

Die genauen Voraussetzungen des Scoring-Verfahrens lauten:

"Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn

1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,

2. im Falle der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29, und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen,

3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden,

4. im Falle der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren."

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