Kein fairer Wettbewerb

BGH präzisiert Kriterien für Abmahnmissbrauch

03.07.2012

Missbräuchlichkeit der ersten Abmahnung

Die Karlsruher Richter folgten dem OLG Hamm und sahen die Abmahnung vom 20.7. ebenfalls als rechtsmissbräuchlich an.

Die Annahme eines Rechtsmissbrauches bedürfe einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wobei folgende Punkte zu berücksichtigen seien:

- Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung von Verstößen

- Art und Schwere des Verstoßes

- Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß

- Ggf. das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter

Im entschiedenen Fall hatte das OLG Hamm die Missbräuchlichkeit an folgenden Tatsachen festgemacht.

Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe

Die vorformulierte Unterlassungserklärung der Klägerin enthielt die Regelung, dass die Vertragsstrafe verschuldensunabhängig fällig werden sollte. Das Berufungsgericht sah hier nicht nur eine Haftungsverschärfung, sondern sogar eine Haftungsfalle: "Das Berufungsgericht hat festgestellt, Unterlassungsverpflichtungserklärungen würden wegen der drohenden gerichtlichen Inanspruchnahme sehr häufig schon abgegeben, bevor alle fehlerhaften Angaben aus dem Internetauftritt entfernt seien.

Unterbliebene oder fehlerhafte Informationen seien oft nicht von einem Tag auf den anderen einzufügen oder zu korrigieren. Insbesondere kleinere oder unerfahrenere Anbieter müssten für die Korrektur der Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig Kontakt mit Dritten aufnehmen.

Sie könnten einer Vertragsstrafe daher vielfach nur schwer entgehen, wenn ihnen der Einwand abgeschnitten sei, sie hätten den Verstoß so kurzfristig nicht abstellen können."

Dem stimmte der BGH zu. Das Versprechen einer vom Verschulden unabhängigen Vertragsstrafe bringe den Schuldner in eine Zwangslage, die in dem konkreten Fall zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erkennbar nicht erforderlich sei.

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