Kein fairer Wettbewerb

BGH präzisiert Kriterien für Abmahnmissbrauch

03.07.2012
Oft ist die Belastung des Gegners mit Kosten das Ziel, sagt Martin Rätze von Shopbetreiber-Blog.de.

Die Abmahnung soll für einen lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen sorgen. In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen es nicht um den fairen Wettbewerb geht, sondern um die Belastung des Gegners mit Kosten. Der BGH stellte nun fest, dass bereits eine einzelne Abmahnung den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllen kann.

Außerdem äußerte er sich zu weiteren Anhaltspunkten.

Die Beklagte bewarb am 13.7.2009 bei eBay ein Bauheizgerät und wurde dafür wegen diversen Wettbewerbsverstößen am 20.7. von der Klägerin abgemahnt. Neben diversen anderen Wettbewerbsverstößen wurde der Beklagten vorgeworfen, mit einer Garantie zu werben ohne deren Inhalt zu erläutern. Die Beklagte gab daraufhin eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Am 8.8.2009 warb die Beklagte erneut in einem Angebot mit der nicht näher erläuterten Angabe "2 Jahre Garantie". Daraufhin wurde sie erneut von der Beklagten abgemahnt, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, woraufhin die Klägerin eine einstweilige Verfügung erwirkte.

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Das LG Bochum gab der Klage statt, dass OLG Hamm (U. v. 17.8.2010, I-4 U 62/10) sah hingegen beide Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG an und wies die Klage ab. Die Abmahnung vom 20.7. sei missbräuchlich, da die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung zusammen nur den Schluss zuließen, dass die Abmahnung vor allem dazu gedient habe, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Vertragsstrafen entstehen zu lassen.

Da die zweite Abmahnung auf der ersten aufbaue, teile sie auch ihren missbräuchlichen Charakter.

Der BGH stimmte dem nun in weiten Teilen zu (BGH, U. v. 15.10.2011, I ZR 174/10).

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