Ausschlüsse bei der Haftpflichtversicherung
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung gelten die Ausschlüsse gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Für die Firmen von besonderer Bedeutung ist dabei die Erprobungsklausel.
In Haftpflichtversicherungen wird häufig eine Klausel zum Ausschluss des so genannten "Experimentierrisikos" verwendet. Nach einer solchen Klausel sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Produkte und Arbeiten ausgeschlossen, die ohne ausreichenden Test und Materialprüfung verarbeitet oder geleistet wurden. Durch eine solche Regelung will der Versicherer vermeiden, dass die Entwicklungsrisiken unerprobter Produkte und Arbeiten einseitig auf die Haftpflichtversicherung abgewälzt werden.
Schäden durch vorsätzliche Handlung
Schäden, die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dabei wird hinsichtlich der Haftpflicht nur auf die Handlung der "Repräsentanten" des Unternehmens abgestellt. Dazu zählen unter anderem Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sowie alle Mitarbeiter, die versicherungstechnisch an die Stelle des Versicherungsnehmers treten. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren steht die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Waren dem Vorsatz gleich. Ist dem Repräsentanten eines Unternehmens die Mangelhaftigkeit der Produkte bekannt, ist der durch diesen Fehler eintretende Schaden nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt.
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben beispielswei- se Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
In der Praxis hat der Versicherer allerdings erhebliche Beweisprobleme. Es ist äußerst schwierig, der Geschäftsleitung Kenntnis der Fehlerhaftigkeit eines Produktes bzw. Vorsatz nachzuweisen.