§ 4 Ziffer 6 Absatz 3 AHB
Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, und dies auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, desgleichen nicht der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung). Kein Versicherungsschutz wird gewährt, wenn über die gesetzliche Haftung hinaus vertragliche Pflichten übernommen werden. Besondere Zusagen, wie beispielsweise eine verlängerte Garantiefrist, führen zu einem Verlust des Versicherungsschutzes. Auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe oder andere außergewöhnliche Haftungsvereinbarungen zählen dazu.
§ 4 Ziffer I 1 AHB
Falls im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.