Fazit
Bei der Durchsetzung der Ansprüche aus dem UWG ist ganz generell der einstweilige Rechtsschutz von Bedeutung, der beispielsweise dazu führen kann, dass eine aktuell laufende, wettbewerbswidrige Werbeaktion sofort gestoppt wird.
Während Anspruchsberechtigte - etwa Mitbewerber des wettbewerbswidrig handelnden Unternehmers - ihre Ansprüche gegenüber dem Rechtsverletzer außergerichtlich stets auch ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes geltend machen können, brauchen sie zum Gang zu Gericht zwingend anwaltliche Hilfe: denn vor den Landgerichten werden nur Personen gehört, die anwaltlich vertreten sind. (oe)
Der Autor Daniel Huber ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei, München.
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