In diesem Beitrag steht die Durchsetzung der lauterkeitsrechtlichen Beseitigungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche im Mittelpunkt.
Der Beseitigungsanspruch im Vergleich zum Unterlassungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch ist grundsätzlich vom Unterlassungsanspruch zu trennen. Während der Unterlassungsanspruch darauf gerichtet ist, dass eine Handlung zukünftig nicht mehr vorgenommen wird, ist der Beseitigungsanspruch darauf gerichtet, dass ein bestimmter rechtswidriger Zustand beseitigt wird. Diese Wirkungsweisen lassen sich anhand des folgenden Beispiels erläutern.
Angenommen, auf der Internetseite eines Unternehmens ist eine wettbewerbswidrige Werbung abgebildet. Ein nach dem UWG Anspruchsberechtigter hat nun zwei Möglichkeiten, gegen diese Werbung vorzugehen. Er kann zum einen zu dem Rechtsverletzer sagen, er solle es zukünftig unterlassen, diese wettbewerbswidrige Werbung über seine Internetseite zu verbreiten. Oder er teilt dem Rechtsverletzer mit, er solle die rechtswidrige Werbung auf seiner Internetseite beseitigen. Während im ersten Fall der Anspruchsinhalt auch darauf gerichtet ist, dass in Zukunft keine derartige wettbewerbswidrige Werbung mehr auf der Internetseite des Unternehmers geschaltet wird, beschränkt sich der Beseitigungsanspruch darauf, dass der aktuelle rechtswidrige Zustand beendet wird, ohne dass weiter etwas für die Zukunft ausgesagt wird.
Wie man sieht, kann es sinnvoll sein, auf den Unterlassungsanspruch zurückzugreifen, wenn man einen größeren Anspruchsumfang anstrebt. Wenn man jedoch dem Rechtsverletzer präzise mitteilen will, was konkret der rechtswidrige Zustand ist, der zur Zeit stört und deswegen beendet werden soll, so bietet sich der Beseitigungsanspruch an.
Möglich ist es auch, beide Anspruchsarten zu kombinieren.