Die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs
Bei der Durchsetzung des Anspruchs gibt es keine Besonderheit. Zunächst kann jeder Anspruchsberechtigte außergerichtlich auf das wettbewerbswidrig handelnde Unternehmen zugehen und die Gewinnherausgabe fordern. Kommt dieser dem Verlangen nicht nach, so kann Klage vor dem zuständigen Gericht - dazu später mehr - eingereicht werden.
Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus § 10 Absatz 4 und 5 UWG, der besagt, dass der Anspruchsberechtigte das Bundesamt für Justiz benachrichtigen muss, wenn er den Gewinnabschöpfungsanspruch (bereits außergerichtlich) geltend machen.
Sollten dem Anspruchsberechtigten im Zuge der Geltendmachung des Anspruchs Kosten entstanden sein, die ihm nicht der Anspruchsverpflichtete erstattet hat, so bekommt der Anspruchsberechtigte vom Bundesamt für Justiz diese Kosten gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 UWG ersetzt. Damit tragen die Anspruchsberechtigten kein finanzielles Risiko, so dass sie nicht gehindert sind, ihre Ansprüche tatsächlich auch geltend zu machen.
Damit ein Anspruchsberechtigter überhaupt weiß, wie hoch der geltend zu machende Gewinn des wettbewerbswidrig handelnden Unternehmers ist, muss dieser ihm Einblick in seine Bücher gewähren. Daher hat der Anspruchsberechtigte zusätzlich einen sog. Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. Dies bedeutet, dass derjenige, der nach § 10 Absatz 1 UWG verpflichtet ist, seinen wettbewerbswidrig erlangten Gewinn herauszugeben Auskunft darüber geben muss, wie hoch der Gewinn gewesen ist. Damit der Anspruchsverpflichtete keinen unverhältnismäßig hohen Schaden dadurch davon trägt, dass auf diese Weise die Konkurrenten Kenntnisse über Geschäftsgeheimnisse erfahren, nimmt in aller Regel eine unabhängige Instanz - etwa ein Wirtschaftsprüfer - den Einblick in die Bücher vor.