Wettbewerbswidrige Werbung

Ansprüche aus dem UWG – Schaden und Gewinn

08.10.2010

Die Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs

Die Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Dies bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte zunächst den Anspruchsgegner auffordern wird, den wettbewerbswidrigen Zustand zu beseitigen. Hat dies keinen Erfolg, so wird er den Gang zu Gericht antreten und Klage einreichen, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Mit dem Titel kann der Anspruchsberechtigte dann seine Rechte (etwa mit Hilfe des Gerichtsvollziehers) durchsetzen.

Soll es besonders schnell gehen, so sollte an den einstweiligen Rechtsschutz nach den Vorschriften der ZPO gedacht werden - denn oft dauert ein gerichtliches Verfahren derart lange, dass auf ein endgültiges Urteil nicht gewartet werden kann, wenn ein größerer Schaden abgewendet werden soll. Die Entscheidung des Richters im einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch nur vorläufig; später schließt sich in aller Regel ein sog. Hauptsacheverfahren an, das dann endgültig die Rechtslage zwischen den Parteien klären soll. Auf dieses sog. Hauptsacheverfahren kann im Wettbewerbsrecht teilweise verzichtet werden, wenn der wettbewerbswidrig handelnde Unternehmer den Anspruch anerkennt und deshalb ein Streit vor Gericht obsolet geworden ist.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidet der zuständige Richter unmittelbar, zum Teil innerhalb weniger Stunden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuwarten oder Zeugen zu befragen. Da der Richter noch kein so genaues Bild von der tatsächlichen Rechtslage hat (ihm fehlen möglicherweise Beweismittel, d.h. er weiß nicht ob das, was der Anspruchssteller sagt, der Wahrheit entspricht), ist seine Entscheidung fehleranfällig, sie kann also auch falsch sein. Der Richter muss beim Erlass einer vorläufigen Entscheidung stets bedenken, für welche Partei das Risiko einer falschen Entscheidung größer ist bzw. für welche Partei eine falsche Entscheidung folgenreicher ist.

Auch hierzu ein Beispiel: Ist nicht klar, ob eine Werbung tatsächlich wettbewerbswidrig ist (weil dies aufgrund einer rechtlich schwierigen Fragestellung in kurzer Zeit nicht mit letzter Konsequenz geklärt werden kann oder weil nicht klar ist, wie die Werbung tatsächlich genau gestaltet ist), so muss sich der Richter die Frage stellen, ob es für den (vermeintlichen) Anspruchsberechtigten schlimmer ist, wenn die Werbung zunächst weiterhin verbreitet werden darf, auch wenn sie sich möglicherweise als wettbewerbswidrig erweist, als es für den (vermeintlich) wettbewerbswidrig handelnden Unternehmer schlimmer wäre, wenn die Werbung verboten wird, auch wenn sich hinterher vielleicht herausstellt, dass sie rechtmäßig gewesen ist.

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