8. Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht
Der Bundesgerichtshof konnte klarstellen, dass der einleitende Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" keine Irreführung der Verbraucher darstellt. Der BGH hat insofern klar gestellt, dass durch einen solchen Satz schon kein Verbraucher in die Irre geführt wird, ob ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht, da dieser Satz in sich verständlich ist. Darüber hinaus führte der BGH aus, dass gerade nicht jedwede Ergänzung oder Einleitung ein Problem darstelle, denn:
"Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz der Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken."
Es ist damit grundsätzlich möglich, Erläuterungen zur Widerrufsbelehrung zu verfassen - diese müssen aber vorsichtig formuliert sein.
9. Darstellung von Rechtstexten als Grafikdateien im Internet
Viele Online-Händler verwenden Grafikdateien (z. B. jpg-Dateien), um Rechtstexte in ihre eBay-Artikelbeschreibungen einzubinden. Der Vorteil dieser Methode: Ändern sich aufgrund neuer gesetzlicher (meist richterlicher) Vorgaben besagte Rechtstexte, so braucht der Händler nicht alle seine eBay-Auktionen "anzufassen", sondern es reicht aus, einfach die jeweilige Grafik auszuwechseln – mit Wirkung für alle Auktionen.
Dieser Methode hat jedoch das OLG Frankfurt eine Absage erteilt. Mit Beschluss vom 6.11.2006 (Az. 6 W 203/06) entschied das Ge richt, dass es wettbewerbswidrig sei, Waren bei eBay anzubieten und dabei die Widerrufsbelehrung nicht in den Quelltext des eBay-Angebots einzubinden, sondern in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen.
Das OLG Frankfurt argumentierte, die Einblendung der nach § 312c Abs. 1 BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 Abs. 1 BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, weil diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolge, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.
Das Argument, dass wohl nur die wenigsten eBay-Zugriffe über WAP erfolgen, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich werbe der Betreiber der eBay-Plattform ausdrücklich für das entsprechende WAP-Portal. Darüber hinaus habe eBay dafür Sorge getragen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt. So sähen auch die eBay-Grundsätze vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den – auch über WAP in vollständiger Form übermittelten – eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden.
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10. Irreführende Werbung mit dem Begriff "High End"
Das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 23.2.2007 - Az. 6 U 150/ 06) hatte Anfang 2007 einen interessanten Fall zu entscheiden:
Hierbei ging es um einen Online-Händler, der eine Webserver Produktreihe unter der Bezeichnung "High-End" im Internet bewarb und folglich seinen Kunden den Eindruck eines Angebots von Produkten vermittelte, welche höchsten Ansprüchen in Bezug auf Technologie und Werthaltigkeit genügen sollte. Tatsächlich wurde jedoch nur guter technischer Durchschnitt geboten – was später vor Gericht auch unstreitig war.
Die Frage ist nun, ob jemandem eine irreführende Qualitätsberühmung vorgeworfen werden kann, der "guten Durchschnitt" als "High-End" bewirbt?
Das OLG Köln ist jedenfalls der Ansicht. Demnach habe sich der Begriff "High-End" auch in der heutigen Zeit in der Computerwelt etabliert. Besonders leistungsstarke Bauteile für einen PC oder ein sehr leistungsstarkes PC-Komplettsystem würden unter Kennern als "High-End" bezeichnet (z. B. "High-End-PC" oder "High-End-Prozessor"). Die in dem konkret (mittels einer Abmahnung) angegriffenen Internetauftritt beworbene Webserver-Produktreihe "High-End" könne den Erwartungen, die an den Begriff "High-End" gesetzt würden, nicht gerecht werden.
Fazit
Da es keinen generellen Rechtssatz gibt, der eine reklamemäßige Übertreibung verbietet, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Übertreibung noch rechtlich zulässig oder bereits irreführend i. S. d. §§ 3, 5 UWG ist.