Änderungen des BattG
Die Begriffsbestimmung des Vertreibers wird in § 2 Abs. 14 BattG folgendermaßen neu gefasst: "(14) ,Vertreiber‘ ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben."
- §2 Abs. 15 Satz 2 lautet künftig wie folgt: "Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes."
- § 3 Abs. 4 BattG wird wie folgt neu gefasst: "(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt."
Diese Änderungen bewirken eine Harmonisierung mit den Begriffsbestimmungen des ElektroG. Auf die Ausführungen oben wird verwiesen.
Was bedeutet das konkret?
Insgesamt werden die Regelungen des ElektroG und des BattG mit den Änderungen präzisiert, was aus Sicht der Anwender zu begrüßen ist. Andererseits können einige Gerichtsentscheidungen, die für die Auslegung der früheren Gesetzesfassung hilfreich waren, auf die neue Rechtslage nicht ohne weiteres übertragen werden. In vielen Zweifelsfällen wird es auch weiterhin auf die Einzelheiten des Sachverhalts ankommen.