Das müssen Händler wissen

Abmahngefahr bei Elektrogeräten und Batterien

25.06.2012

Hintergrund

Diese neuen Begriffsbestimmungen stehen im Zusammenhang mit der nach § 23 Abs. 1 Nr. 4a (neu) ElektroG bußgeldbewehrten Ergänzung in § 6 Abs. 2 Satz 6 (neu) ElektroG: "Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten."

Mit diesen Formulierungen hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass vor dem OLG Naumburg Anbieter von Elektro- und Elektronikgeräten freigesprochen worden waren, denen das Umweltbundesamt auf der Grundlage von Angeboten auf Internet-Plattformen oder Werbeanzeigen eine schuldhafte Verletzung von Registrierungspflichten vorgeworfen hatte. Das OLG hatte der Vorinstanz darin Recht gegeben, dass der Begriff des Inverkehrbringens als Tathandlung im Sinne der streitigen Ordnungswidrigkeiten die Abgabe von Geräten an Dritte voraussetzt und diese in den entschiedenen Fällen nicht nachweisbar war. Künftig kann eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit schon durch das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des § 3 Abs. 15 (neu) ElektroG begangen werden. Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Gerät bereits an Dritte abgegeben wurde.

Die nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 (neu) ElektroG zukünftig ebenfalls bußgeldbewehrte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist folgendermaßen neu gefasst worden: "(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden."

Mit dieser Änderung soll verdeutlicht werden, dass Erfassungen von Elektroschrott durch andere Akteure (z.B. gewerbliche Schrottsammler) unzulässig sind.

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