Exakt ein Jahr nach der Abschaffung der Signaturpflicht für elektronische Rechnungen hat sich das Bundesfinanzministerium dazu geäußert, wie elektronische Rechnungen aus Sicht der Finanzverwaltung zu behandeln sind. Diese Erläuterungen sind vor allem deshalb interessant, weil das Gesetz nun anstelle der Signaturpflicht andere Anforderungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer elektronischen Rechnung stellt.
Beispielsweise verlangt das Gesetz ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, ohne diese Vorgabe oder deren praktische Umsetzung näher zu definieren. Wirklich konkret wird das Finanzministerium zwar auch nicht, aber immerhin stellt es klar, dass die Unternehmen relativ viel Freiheit bei der Gestaltung der betrieblichen Abläufe haben.
Sowohl bei Papier- als auch bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Genau dafür verlangt das Gesetz das besagte Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad, nennt aber als die beiden einzigen Beispiele die qualifizierte elektronische Signatur oder den elektronischen Datenaustausch (EDI), also die beiden früher ausschließlich zulässigen Verfahren für elektronische Rechnungen. Für Unternehmen, die kein Risiko beim Vorsteuerabzug eingehen wollen, liefe das auf eine Aufrechterhaltung der Signaturpflicht durch die Hintertür hinaus, wenn die Finanzverwaltung nicht auch alternative Verfahren ausdrücklich für zulässig erklärt.
Das Bundesfinanzministerium stellt deshalb fest, dass das innerbetriebliche Kontrollverfahren nicht dazu dient, die rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen. Ebenso wenig soll die inhaltliche Ordnungsmäßigkeit der Rechnung hinsichtlich der gesetzlich erforderlichen Angaben gewährleistet werden. Mit dem Kontrollverfahren soll lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnungen sichergestellt werden. Eine inhaltlich richtige Rechnung (gemeint sind richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt und richtiger Zahlungsempfänger) rechtfertigt die Annahme, dass bei der Übermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind.