Ist das ULD überhaupt zuständig?
Das Gutachten vertritt ferner die Ansicht, dass nicht der Landesdatenschutzbeauftragte, sondern das Landesinnenministerium für die Verhängung von Bußgeldern bei einem Verstoß gegen das Telemediengesetz zuständig sei.
Wer hat recht?
Diese Frage kann zurzeit wohl keiner beantworten. Wir stimmen dem Gutachten vollumfänglich zu, soweit angenommen wird, dass eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung nicht möglich ist. Die Ansicht des ULD dürfte eine datenschutzrechtliche Extremposition darstellen. Ob Gerichte diese teilen werden, bleibt vollkommen offen.
Vor diesem Hintergrund fällt auch ein rechtlicher Ratschlag schwer oder Seitenbetreibern eine Empfehlung zu geben, ob sie soziale Plugins von Facebook nutzen sollten oder nicht. Ein Risiko ist sicherlich nicht auszuschließen. Dass dies so weitgehend sein wird, wie vom ULD angedroht, halten wir jedoch für zweifelhaft. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kontakt und Infos:
Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de