Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages

Zulässigkeit des Facebook-Buttons

10.11.2011

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages erstellt Gutachten

Im Auftrag des FDP-Abgeordneten Sebastian Blumenthal hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages ein Rechtsgutachten erstellt, das mit Stand vom 07.10.2011 die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch sogenannte Facebook-Fanpages und Social-Plugins untersucht. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages unterstützt Abgeordnete bei ihrer politischen Arbeit im Parlament durch Fachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen.

Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass an der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von sozialen Plugins zwar erhebliche rechtliche Zweifel bestehen, jedoch auf Grund der komplexen unübersichtlichen Rechtslage eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung nicht möglich sei.

In dem Gutachten wird ferner die sehr selektive Wahrnehmung des ULD kritisiert:

"Festzuhalten ist Folgendes: Das Gutachten des ULD übergeht an einigen Stellen bestehende Streitigkeiten zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen. Zudem ist die rechtliche Bewertung teilweise lückenhaft und nicht durchgängig nachvollziehbar. So wird zunächst der Personenbezug von IP-Adressen und auch Cookies entgegen der Darstellung der Verfasser des Arbeitspapiers nicht einhellig beantwortet. Vielmehr herrscht Streit über die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person. Das ULD blendet somit eine seit vielen Jahren kontrovers diskutierte Frage aus. Im Hinblick auf die zur Verantwortlichkeit von Webseitenbetreibern gemachten Feststellungen erscheint jedenfalls die Begründung einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG und einer daraus resultierenden Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber für die durch Facebook erstellten Statistiken nicht nachvollziehbar. Eine Verantwortlichkeit von Facebook Nutzern ist zudem entgegen der Bewertung des ULD wohl jedenfalls dann abzulehnen, wenn diese gleichzeitig Betroffene i. S. d. Datenschutzrechts sind und lediglich Daten zu ihrer eigenen Person verarbeiten. Im Rahmen der Darstellungen zum anwendbaren Recht geht das ULD ohne Weiteres davon aus, dass all solche Daten, die nicht als Bestands- oder Nutzungsdaten i. S. d. TMG zu qualifizieren sind, als Inhaltsdaten dem Anwendungsbereich des BDSG unterliegen. Wie dargestellt, sind nach einer anderen Ansicht solche Daten jedoch zur Wahrung der Einheitlichkeit des Telemedienschutzes ebenfalls nach § 15 TMG zu behandeln. Den Ausführungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung ist im Ergebnis wohl zuzustimmen. Im Hinblick auf die Informationspflichten von Webseitenbetreibern geht das ULD davon aus, dass insoweit der Anwendungsbereich des § 5 TMG eröffnet ist. Wie dargestellt, lässt sich im Einzelfall bei entsprechender Begründung jedoch auch eine abgeschwächte Impressumspflicht nach § 55 RStV begründen. Insgesamt hängt die Bewertung der durch das ULD gemachten Ausführungen zu Informationspflichten und Datensicherheit davon ab, inwieweit man die Verwender von Social-Plugins als verantwortliche Stellen betrachtet." (Quelle: Gutachten)

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