Komplexe Rechnungsstellung für B2B-Kunden
Im B2B-Bereich gilt die Steuersenkung nach derzeit bekanntem Stand auch für Rechnungen aus der Vergangenheit, die nun rückwirkend korrigiert werden müssten. Viele IT-Firmen im B2B-Umfeld bieten Software- oder Datenbanklösungen als Abonnements beziehungsweise Laufzeitverträge an, die vom Großteil der Kunden jährlich im Voraus bezahlt werden. Grund dafür ist unter anderem, dass im B2B- und insbesondere im SaaS-Umfeld (Software as a Servce) Rabatt-Modelle üblich sind, bei welchen sich der Preis reduziert, je länger Laufzeit und Abrechnungsperiode sind.
Sollte es keine erleichternde Übergangsregelung geben, wären im Zuge der Steuersenkung sämtliche Jahresrechnungen, die seit August 2019 gestellt wurden, nachträglich falsch, da für die Umsatzsteuer der Leistungszeitraum maßgeblich ist - also zum Beispiel elf Monate mit die mit 19 und ein Monat, der mit 16 Prozent abgerechnet werden muss. In der Folge müssten unzählige rückwirkende Anpassungen durchgeführt werden.
auch interessant: ITscope übernimmt Cop Software
Und die Rechnungsstellung bei jährlicher Abrechnung wird ab Juli 2020 ebenfalls deutlich komplizierter: Verschiedene Positionen mit unterschiedlichen Artikeln müssen angegeben werden, damit in der Buchhaltung die jeweiligen Erlöskonten angesteuert werden können. Diese werden dann für die entsprechenden Zeiträume mit 16 und 19 Prozent verbucht, damit die Umsatzsteuervoranmeldung korrekt erstellt werden kann. Auch hierfür ist bisher keine Sonderregelung absehbar - und die Zeit drängt: Ohne Verlängerungsantrag ist die Umsatzsteuer bis zum 10. des Folgemonats anzumelden - ganz abgesehen von der Unsicherheit, ob die Maßnahme nicht auch noch 2021 verlängert wird - denn dann ginge alles noch einmal von vorne los.
Das Bürokratiechaos droht
Falls keine begleitende Vereinfachungsvorschriften verabschiedet werden, müssten B2B-Unternehmen theoretisch alle alten Jahresrechnungen der letzten Monate korrigieren und würden damit sowohl sich selbst und ihren Kunden, als auch den Steuerbehörden erheblichen Aufwand bescheren.
Denn nach §14c Satz 1 UStG sind zwar Firmen dazu verpflichtet, die überhöht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe abzuführen. B2B-Kunden haben aber theoretisch nicht das Recht, die überhöhte Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug zu bringen und müssten daher auf eine geänderte Rechnung bestehen, selbst wenn diese im Jahr 2019 bereits komplett inklusive Vorsteuer abgewickelt wurde.