Folgen der Mehrwertsteuersenkung für Managed Service Provider

Wie das Bürokratiemonster besiegt werden kann

Benjamin Mund ist Geschäftsführer bei der Fachhandels-Vergleichplattform ITscope.
Die kurzfristige Senkung der Mehrwertsteuer brachte für Fachhändler, Systemhäuser und Managed Service Provider große Herausforderung mit – doch es gibt erste Lösungsansätze aus dem Dilemma.
Die am 1. Juli 2020 in Kraft tretende Senkung des Mehrwertsteuersatzes bereitet vielen Managed Service Providern Kopfzerbrechen.
Die am 1. Juli 2020 in Kraft tretende Senkung des Mehrwertsteuersatzes bereitet vielen Managed Service Providern Kopfzerbrechen.
Foto: GaudiLab - shutterstock.com

Die am 1. Juli 2020 in Kraft getretene Senkung der Umsatzsteuer stößt bei weitem nicht nur auf Begeisterung. Einerseits wird die Maßnahme zwar für finanzielle Entlastung der Verbraucher und Unternehmenskunden sorgen, und die Wirtschaft nach den durch die Covid-19-Pandemei verschuldeten Umsatzeinbrüchen wieder ankurbeln, andererseits bereitet die Reduzierung der Mehrwertsteuer viele im B2B-Bereich tätigen Unternehmen viele Sorgen.

Rechnungen korrigieren, Kundenzufriedenheit erhöhen

Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets hat die Bundesregierung Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der zweiten Jahreshälfte beschlossen: Der reguläre Mehrwertsteuerbeitrag sinkt von 19 auf 16 Prozent, den ermäßigten Satz fällt von sieben auf fünf Prozent.

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Ziel dieser zeitlich befristeten Steuersenkung ist es, Verbraucher finanziell zu entlasten und die Wirtschaft nach den Umsatzeinbrüchen während der Corona-Pandemie wieder anzukurbeln. Was auf den ersten Blick nach einer willkommenen Maßnahme klingt, sorgt jedoch auch für Klärungsbedarf - insbesondere im B2B-Geschäft hält sich die Begeisterung stark in Grenzen.

Denn im Business-Bereich bringt die Reduktion als "durchlaufender Posten" keine Vorteile, sondern im Gegenteil, nur zusätzlichen Aufwand. Speziell die Buchhaltung der Managed Service Provider in der IT-Branche, die mit im Voraus bezahlten Abonnements arbeiten, stehen vor einem Berg bürokratischer Arbeit, sollten die derzeit geplanten Maßnahmen nicht rechtzeitig vor dem Inkrafttreten abgemildert werden.

Zwar ist die Maßnahme zeitlich aufs zweite Halbjahr 2020 begrenzt, betroffen sind allerdings nicht nur Rechnungen, die in diesem Zeitraum gestellt werden. Es reicht also, entgegen einer ersten oberflächlichen Betrachtung, nicht, den Umsatzsteuersatz "einfach" zum 1. Juli 2020 auf 16 Prozent einzustellen und im Januar 2021 dann wieder zu 19 Prozent zurückzukehren.

Glosse: Die wunderbare Mehrwertsteuersenkungs-Show

Wäre die Angelegenheit denn mit der Anpassung des Erlöskontos für die Verbuchung bei der Steuerkanzlei nicht schon erledigt? Bei Anbietern von Laufzeitverträgen ist das alles andere als einfach realisierbar, weil auch Zeiträume vor und nach der Umstellung von der Änderung des Mehrwertsteuersatzes betroffen sind.

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