Stichtag 11. Juni

Widerrufsbelehrung

20.05.2010

Die neue Widerrufsbelehrung - ein großer Wurf?

Diese Frage kann man nur mit einem klaren "Jein" beantworten. Es ist eindeutig zu begrüßen, dass der Gesetzgeber auf die bisher herrschende Unsicherheit betreffend die korrekte Formulierung einer Widerrufsbelehrung reagiert hat. Dadurch, dass das Widerrufsrecht nunmehr als Gesetz vorliegt, ist es der Beurteilung der Rechtsprechung entzogen. Auch im Weiteren ist das Gesetz mehr als händlerfreundlich, wie sich aus den einheitlichen Regelungen zur 14-Tage-Frist für das Widerrufsrecht und den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ergibt. Bei Verwendung des künftigen amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung dürfte somit an dieser Stelle abmahntechnisch Ruhe einkehren.

In die Röhre schaut ein Stück weit der Verbraucher, der auch weiterhin als rechtlicher Laie mit einer unverständlichen Widerrufsbelehrung konfrontriert wird. Der Verbraucher wird nicht wissen, wann Informationspflichten gemäß Art. 246, § 2 i.V.m. § 2 und 1 EGBGB sowie Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB eigentlich erfüllt sind. Erstaunlicherweise hat dies am Verbraucher auch nach der Einführung des letzten Musters zum 01.04.2008 jedoch nicht gekratzt. Großartige Praxisprobleme sind uns aus unserer Beratungspraxis jedenfalls nicht bekannt geworden.

Bestehende Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 einfach abändern?

Nicht wenige Internethändler haben in der Vergangenheit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aufgrund falscher oder unvollständiger Widerrufsbelehrungen erhalten. Zum Teil wurden strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben oder einstweilige Verfügungen gegen Internethändler erwirkt. Diese haben auch weiterhin Bestand.

Insbesondere wenn es um die Frage der Widerrufsfrist geht - ein beliebtes Abmahnthema ist und war die 14-Tage-Frist im Rahmen der Belehrung bei eBay oder auch der Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme - dürfen Internethändler nicht einfach auf das neue Muster umschwenken. Vielmehr muss vorher unbedingt geprüft werden, ob die neue Widerrufsbelehrung gegen bereits abgegebene Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen verstößt. In diesen Fällen müssen Unterlassungserklärungen gekündigt werden, bevor die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird.

Insbesondere vor dem Hintergrund der sehr umfangreichen Abmahnungen der vergangenen Jahre wegen Verwendung einer 14-Tage-Frist für die Widerrufsfrist bei eBay vermuten wir, dass einige Abmahner hier schon die Kasse klingeln hören.

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