Wir stimmen dieser Rechtsprechung vollumfänglich zu, dürfen jedoch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Abmahnfalle "fehlende Mehrwertsteuerangabe" durch die Entscheidung des Kammergerichtes noch nicht erledigt sein dürfte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass insbesondere das OLG Hamburg Verstöße gegen die Preisangabenverordnung nicht als Bagatelle ansieht. Hier wird wohl der Bundesgerichtshof ein endgültige Machtwort sprechen müssen. eBay-Händler und Shopbetreiber sollten somit auch weiterhin darauf achten, die Vorgaben der Rechtsprechung des OLG Hamburg einzuhalten, demzufolge in räumlicher Nähe zum Preis anzugeben ist, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist.
Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de, www.ra-lsk.de (mf)