Gemäß § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung muss in räumlicher Nähe zum Preis sowohl bei eBay-Angeboten, wie auch in Internetshops angegeben werden, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Dies erfolgt in der Regel durch einen Hinweis mit dem sinngemäßen Inhalt "inkl. MwSt". Seit der Entscheidung des OLG Hamburg vom 21.02.2005, wie auch OLG Hamburg vom 04.01.2007 hat sich die Verpflichtung herauskristallisiert, diese Information wirklich in räumlicher Nähe zum Preis unterzubringen.
Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, bleibt abzuwarten. Spannend wird es insbesondere durch eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 5 W 116/07). Vorliegend ging es um Angebote bei eBay im Rahmen der Sofort-Kauf-Option. Einen Mehrwertsteuerhinweis erfolgte lediglich auf der Mich-Seite unter der Überschrift "Zahlungs/Versandkosten". Das Kammergericht hat einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung als Bagatelle angesehen.
Nach Ansicht des Gerichtes führt der fehlende Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer nicht zu einem Nachteil der Mitwettbewerber. Es heißt insofern in der Entscheidung "Die gemäß..... Preisangabenverordnung bei Fernabsatzgeschäften erforderliche Angabe zur Umsatzsteuer ist nur eine Klarstellung für den Verbraucher, da Endpreise ohnehin die Umsatzsteuer enthalten müssen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung grundsätzlich erheblich im vorgenannten Sinne sein. Dennoch ist dies im Streitfall nicht anzunehmen. Denn Verbraucherinteressen werden bei einer Verletzung dieser Preisangabenvorschrift nicht spürbar beeinträchtigt, da die richtige Preisermittlung für den Verbraucher insofern unberührt bleibt".