Ergänzend dürfen wir bei der Werbung mit Testergebnissen darauf hinweisen, dass die Werbung mit veralteten Testergebnissen ebenfalls unzulässig ist (KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, Az.: 5 W 40/06). Dies gilt, so der Beschluss des Kammergerichtes Berlin, insbesondere dann, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht erkennbar gemacht wird, dass die angebotene Ware mit der seinerzeit geprüften Ware nicht gleich ist, sondern die getesteten Waren technisch nur neuere Entwicklungen überholt sind oder für solche Waren neuere Prüfergebnisse vorliegen.
Das Kammergericht Berlin weist im Übrigen darauf hin, dass das Datum des Testes deutlich lesbar sein muss. Eine quergestellte Datumsangabe ist problematisch. Die Stiftung Warentest hat im Übrigen auf ihrer Internetseite Herstellerinformationen veröffentlicht, mit Empfehlungen, wie Händler und Hersteller mit Testergebnissen werben dürfen (www.stiftung-warentest.de/unternehmen/werbung/hersteller.html). Es wird deutlich gemacht, dass falsche Werbung mit Testurteilen durch die Verbraucherzentrale Bundesverband mit Abmahnungen und strafrechtlichen Schritten geahndet wird.
Wer diese Hinweise beachtet und zudem nicht mit veralterten Testerergebnissen wirbt, dürfte somit bei der sehr lukrativen Testwerbung auf der sicheren Seite sein. (Rechtsanwalt Johannes Richard/mf)