Produkte, die im Rahmen von Warentests positiv bewertet wurden, verkaufen sich besonders gut. Dies gilt erst Recht, wenn es sich um anerkannt seriöse Tests handelt, wie bspw. die der Stiftung Warentest. Auch Computermagazine testen regelmäßig Produkte und vergeben entsprechende Wertungen. Es bietet sich daher an, besonders gute Produkte auch mit Testergebnissen zu bewerben.
Insbesondere bei der Werbung mit den beliebten Tests der Stiftung Warentest hat der BGH Grundsätze entwickelt, mit dem Erfordernis, dass die Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass in der Werbung Monat und Jahr der Erstveröffentlichung mit angegeben werden.
Nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 15.01.2007, Az.: 3 U 240/06) sind die Grundsätze zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest auch auf die Werbung mit Untersuchungsergebnissen von anderen Fachzeitschriften übertragbar. Bei Werbungen mit Ergebnissen der Stiftung Warentest scheint, wie sich den Entscheidungsgründen des Beschlusses entnehmen lässt, eine Empfehlung der Stiftung Warentest zu bestehen, was die gewerbliche Verwendung angeht. Selbst wenn eine derartig Empfehlung, wie vorliegend bei einem Testergebnis der Zeitschrift FACTS, diese nicht besteht, ist ebenfalls das Datum mit anzugeben. Das Fehlen einer Fundstellenangabe ist unlauter im Sinne des § 3 UWG und somit wettbewerbswidrig.