Wettbewerbsrechtliche Probleme
1. Fehlerhafte Garantieerklärung
Nach einer früheren Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 4.7.2008 - Az. 6 W 54/08 - begründet ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 477 BGB im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zugleich auch einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, da es sich bei dieser Vorschrift um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele und der Verstoß auch keine bloße Bagatelle im Sinne des § 3 UWG darstelle.
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Händler im Internet mit der Aussage "24 Monate Garantie auf dieses Produkt!" geworben, ohne den Verbraucher zugleich auf seine gesetzlichen Mängelrechte hinzuweisen sowie darauf, dass diese von der Garantie nicht berührt werden. Zur Begründung seiner Entscheidung zog das Gericht seinerzeit Art. 5 Abs. 2b UGP-Richtlinie im Wege der richtlinienkonformen Auslegung heran. Insoweit reiche es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Diese Voraussetzung sei hier schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als "neu" bezeichnete Kaufobjekt ohnehin zwei Jahre beträgt (§§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 475 Abs. 2 BGB).
Hinweis: Seit dem Inkrafttreten der UWG-Reform vom 30.12.2008 ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 477 BGB im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher wohl unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG i. V. m. § 3 Abs. 2 UWG!
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Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Deshalb fassen wir die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung zusammen. <br><br> Grob gesagt: Gewährleistung ist Sache der Händler, Garantie ist Sache der Hersteller. - Gewährleistung (I)
Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) bedeutet, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden. <br><br> Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann, wenn beide Parteien es wünschen, auf 12 Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden. - Gewährleistung (II)
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. - Garantie (I)
Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Haltbarkeit oder Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird. - Garantie (II)
Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung. Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren. - Mangel
Einen Mangel hat eine Kaufsache, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. <br><br> Der Händler haftet für den Mangel dann, wenn er schon bei der Übergabe der Sache vorhanden war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, spielt keine Rolle. <br><br> Am Beispiel einer Kaffeetasse:<br> Ein Mangel liegt vor, <br>wenn die Glasur der Kaffeetasse von Anfang an einen Sprung hat, so dass die Tasse nicht dicht ist (gewöhnliche Verwendung) oder <br>wenn die Kaffeetasse einen Glasursprung aufweist (übliche Beschaffenheit), selbst wenn sie benutzbar ist oder <br>wenn die Kaffeetasse als spülmaschinenfest verkauft wird (vereinbarte Beschaffenheit), aber durch Spülmaschinenwäsche Glasurschäden oder Farbveränderungen erlitten oder <br>wenn die Tasse nicht die auf der Verpackung angegebene Farbe hat (vereinbarte Beschaffenheit).
2. Langjährige Garantiezusagen
Langjährige Garantiezusagen, die sich auf die Freiheit von Mängeln, insbesondere die Haltbarkeit eines Materials, einer Konstruktion oder eines Werkes beziehen, sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie bei normaler Abnutzung sachlich zutreffend und für den Kunden nicht praktisch bedeutungslos sind (BGH GRUR 1958, 455; BGH GRUR 1976, 146, 147). Dagegen ist es bedenklich, wenn eine langjährige Garantie blickfangmäßig in der Werbung hervorgehoben wird, nach den Vertragsbedingungen aber nur geringfügige Leistungen versprochen werden, die den Erwartungen der Verbraucher nicht gerecht werden.
Ebenso kann eine langjährige Garantie im Hinblick auf die Lebens- oder Gebrauchsdauer der Ware für den Verbraucher wertlos sein, etwa weil sich wegen der vielfältigen Ursachen von Schäden die Garantiepflicht kaum jemals beweisen lässt. Die Werbung mit einer unbefristeten, über 30 Jahre hinausgehenden Garantiezusage hat die Rechtsprechung als irreführend angesehen, weil eine solche Verpflichtung mit § 202 Abs. 2 BGB kollidiere und deshalb nicht wirksam eingegangen werden könne (BGH GRUR 1994, 850, OLG Frankfurt GRUR 2006, 247).
Hinweis: Mit Urteil vom 26.6.2008 - Az. I ZR 221/05 - hat der BGH entschieden, dass der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar ist. Die Werbung mit einer solchen Garantie sei nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat – hier ging es dabei um Dächer.
Zwar könne die Verjährung nach § 202 Abs. 2 BGB nicht durch Rechtsgeschäft über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Diese Vorschrift habe aber nur für Ansprüche Bedeutung, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen. Dies gelte jedoch nicht für von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen unabhängige, selbstständige Garantiezusagen, die auf einer eigenständigen vertraglichen Grundlage beruhen.
Die vorgenannte Entscheidung stellt nach Auffassung des BGH übrigens keinen Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr) dar. So wurde laut BGH in jenem Fall die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und der werbende Hinweis hierauf als irreführend angesehen, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden konnte. In der neueren Entscheidung gehe es dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um die Gewährung einer selbstständigen Garantie.
3. Werbung mit Mängelrechten
Wer anstatt mit einer Garantieleistung zu werben, den Verbraucher lediglich auf dessen gesetzliche Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) hinweisen möchte, sollte dies nicht in zu auffälliger Weise tun, da er sonst Gefahr läuft, in unzulässiger Weise mit einer Selbstverständlichkeit zu werben. Die Mängelrechte der §§ 437 ff. BGB stehen dem Käufer nämlich Kraft Gesetzes zu.
Deutlich hervorgehobene Aussagen wie "Bei uns erhalten Sie 2 Jahre Gewährleistung." oder "24 Monate Gewährleistung" in Produktangeboten, die sich (auch) an Verbraucher richten, täuschen dem Verbraucher einen besonderen Vorteil gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten vor, der bei objektiver Betrachtung jedoch nicht besteht. Diesbezüglich regelt § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ausdrücklich, dass die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, eine stets unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
4. Zweifelhafte Garantien
Seien Sie vorsichtig mit "Echtheitsgarantien" – dies kann eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen (so etwa LG Frankfurt a.M., 2-03 O 205/12 und früher das OLG Hamm 4 U 98/11). Allerdings gibt es hier im Einzelfall Ausnahmen, etwa auf eBay, wo man mit Markenpiraterie rechnen muss – hier möchten manche Gerichte anerkennen, dass eine solche Garantie Bedürfnisse deckt und von Verbrauchern sogar angenommen wird (so etwa LG Köln, 33 O 126/09 und neuerdings OLG Hamm, 4 W 121/10). Auch abstruse Garantien, die gar nicht möglich sind, können zum Problem werden – etwa ein garantierter Tanzerfolg bei einer Tanzschule (OLG Hamm 4 U 171/12).
5. Erläuterung der Garantiebedingungen?
Lange war umstritten – und auch Gegenstand von Abmahnungen – inwiefern sämtliche Garantiebedingungen bereits bei der Werbung mit der Garantie zu nennen sind. Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 133/09 und I ZR 174/10) hat abschließend geklärt, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen. Denn alleine die Werbung mit einer Garantie kann noch keine Garantieerklärung im Sinne des Gesetzessein, so der BGH:
"Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen."
Anders ist das mit dieser Argumentation aber dann, wenn ein Kauf sofort möglich ist – also etwa bei einer "Sofort-Kaufen"- Anzeige bei eBay. Sofern ein solcher Kauf tatsächlich unmittelbar möglich ist, wird man sämtliche Garantie-Informationen zur Verfügung stellen müssen (so auch OLG Hamm, 4 U 98/11).
Fazit
Wer als Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher mit einer Garantie werben möchte, sollte stets klarstellen, dass er dem Käufer eine solche Garantie auch tatsächlich einräumen will bzw. dass der Hersteller des beworbenen Produkts eine entsprechende Garantie tatsächlich gewährt. Ebenfalls sollte die Garantie überhaupt möglich sein und es darf nicht werbewirksam eine Selbstverständlichkeit garantiert werden.
Soll dem Verbraucher sodann tatsächlich eine Garantie (sei es eine Händler- oder eine Herstellergarantie) eingeräumt werden, so müssen hierbei die Formerfordernisse des § 477 BGB gewahrt werden. Soll der Verbraucher dagegen lediglich auf seine gesetzlichen Mängelrechte hingewiesen werden, so darf dieser Hinweis nicht so gestaltet sein, dass mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird. Im Übrigen sind bei langjährigen Garantiezusagen stets die berechtigten Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers zu berücksichtigen, die durch die Werbung hervorgerufen werden. (tö)