Personenbedingte Kündigung
Fällt der Arbeitnehmer längere Zeit wegen Krankheit aus, kann das seinen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zu einer so genannten personenbedingten Kündigung berechtigen. So ist eine Kündigung zulässig, wenn die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt ihres Zugangs noch andauert. Außerdem muss eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers vorliegen.
Laut den Arag-Experten heißt das: Wird der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig sein, kann er nicht krankheitsbedingt gekündigt werden. Weiter müssen die betrieblichen Interessen aufgrund der negativen Prognose erheblich beeinträchtigt sein. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Kündigung immer nur "Ultima ratio" sein darf.
Der Arbeitgeber muss also zunächst versuchen, eine Kündigung durch Überbrückungsmaßnahmen zu vermeiden. Das kann z.B. eine personelle Umorganisation oder die befristete Einstellung einer Ersatzkraft sein. Allerdings hat es die Rechtsprechung dem Arbeitgeber in den vergangenen Jahren leichter gemacht, eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen zu begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich geurteilt, dass es ausreichen soll, wenn der Arbeitnehmer ausweislich eines ärztlichen Gutachtens in den nächsten 24 Monaten nach Ausspruch der Kündigung voraussichtlich nicht wieder arbeitsfähig sein wird (BAG, Az.: 2 AZR 148/01).
Allerdings muss eine Interessenabwägung dazu führen, dass der Arbeitgeber die betrieblichen Beeinträchtigungen nicht mehr hinnehmen muss. Gegen eine Kündigung könnte z.B. sprechen, dass das Arbeitsverhältnis lange bestanden hat und der Arbeitnehmer vorher nur selten krank war. Daneben können u.a. auch das Alter oder der Familienstand des Betroffenen eine Rolle spielen.
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