Deko, Geschmacksverirrung oder Sicherheitsrisiko?

Weihnachtsmann an der Hausfassade



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Auf Balkonen, an Fassaden und in den Vorgärten blinkt, funkelt und strahlt es mancherorts fast so hell wie in Las Vegas. Worauf Mieter achten müssen, sagen die Arag-Experten.

Nicht jeder kann sich über den fassadenkletternden Weihnachtsmann und flackernde Blinklichtattacken freuen. Hier tauchen dann schnell rechtliche Probleme auf.

Darf der Vermieter einen Weihnachtsbaum verbieten?

Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder einrichten, schmücken und dekorieren, wie es ihm behagt. Mieter dürfen selbstverständlich auch einen Weihnachtsbaum aufstellen; Klauseln im Mietvertrag, die das untersagen, sind nach Auskunft der ARAG Experten unzulässig und somit unwirksam. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass der Mieter ausreichend gegen einen Zimmerbrand vorsorgt. Apropos Tannenbaum: Die Dekoration mit echten Kerzen kann nicht verboten werden.

Weihnachtsmänner und artverwandte Deko können zu Rechtsstreitigkeiten führen.
Weihnachtsmänner und artverwandte Deko können zu Rechtsstreitigkeiten führen.
Foto: Thaut Images - Fotolia.com

Die Arag-Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Frau trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnte, dass ihr Tannenbaum Feuer fing. Die Hausratversicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit. Doch die Richter konnten bei der Frau keine Schuld erkennen, da sie die Kerzen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen und der Baum an einem sicheren Ort gestanden habe. So musste die Versicherung für den Schaden aufkommen (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/97). Die Arag-Experten mahnen dennoch zu erhöhter Wachsamkeit bei echten Kerzen am Tannenbaum.

Was ist, wenn die Weihnachtsbeleuchtung den Nachbarn stört?

Seinen Balkon darf ein Mieter nach seinem Geschmack gestalten. Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung kann also niemand etwas einwenden; die Dekoration sollte die Nachbarn aber nicht stören. Wer an seinem Balkon also eine Flutlichtanlage anbringt, die die nachbarlichen Schlafzimmer auch um Mitternacht noch mit grellem Licht erfüllt, muss mit Widerspruch rechnen. Nachbarn müssen sich nämlich nicht den Schlaf rauben lassen und können zum Beispiel verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird, so die ARAG Experten.

Was muss man bei der Weihnachtsdeko im Treppenhaus beachten?

Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus, zum Beispiel den Flur oder das Treppenhaus nutzen, entschied der Bundesgerichtshof. Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten allerdings, dass die Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt (BGH, Az.: V ZR 46/06). Einen Adventskranz an der Außenseite der Haustür muss demnach jeder Weihnachtsmuffel tolerieren, zumal dieser nach Einschätzung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck einer alten Tradition ist (LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89). Wenn allzu üppige Dekorationen im ganzen Treppenhaus die übrigen Mieter stören, können sie verlangen, diese zu entfernen (Amtsgericht Münster, Az.: 38 C 1858/08). Und ein Gesteck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbietet sich schon von selbst.

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