Fall 3: Schadensersatzpflicht umfasst auch Anwaltskosten
Die Kunden eines Fitnessstudios konnten in einem Parkhaus kostenfrei zwei Stunden parken. Für die dritte angefangene Stunde waren dann 2,50 Euro zu zahlen. Anstatt die Parkgebühr zu entrichten, drückte ein Kunde jedoch an fünf Tagen die Ausfahrtsschranke hoch und fuhr ohne zu zahlen hinaus. Beim letzten Mal wurde er von einem Mitarbeiter des Betreibers beobachtet.
Der Parkhausbetreiber forderte von dem Mann daraufhin die angefallenen Parkgebühren sowie 25 Euro Ersatz für fünf Münzen, die zum Zweck der Abrechnung bei der Einfahrt in das Parkhaus ausgehändigt und vom Beklagten mangels dieser Abrechnung einbehalten wurden. Den fälligen Gesamtbetrag sowie die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren machte er gegenüber dem Beklagten geltend.
Dieser kam der Forderung nach, weigerte sich allerdings, die Anwaltskosten zu tragen. Er meinte, der Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten müssen, da er sofort bereit gewesen sei, den Schaden zu bezahlen. Dies sah das aufgerufene Gericht anders! Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichungen und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins erforderlich und zweckmäßig, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 163 C 5295/11).
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