Drei interessante Urteile für Autofahrer

Was Sie in Parkhäusern beachten sollten



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ob Einparkhilfe, Haftung von Kreuzfahrtunternehmen oder Fragen der Anwaltsgebühren: Wer ein Parkhaus nutzt, hat mit rechtlichen Fragestellungen zu tun. Die Arag-Experten nennen Beispiele.

Fall 1: Nicht auf Einparkhilfen im Auto verlassen

Es piept, blinkt, brummt und manchmal nervt es auch: Elektronische Hilfestellungen in Fahrzeugen sind mittlerweile meist serienmäßig. Dabei informieren Autos ihre Fahrer über diverse Dinge wie Ölstand, wann ein Besuch in der Werkstatt oder der nächsten Tankstelle ansteht; es erinnert an die Anschnallpflicht und unterstützt den Fahrer beim Einparken. Bei Einparkhilfen gilt: Je lauter und eindringlicher der Piepton, desto näher das Hindernis.

Schadensersatzforderungen von Autofahrern beschäftigen immer wieder die Gerichte.
Schadensersatzforderungen von Autofahrern beschäftigen immer wieder die Gerichte.
Foto: Andrey Burmakin-shutterstock.com

Die Arag-Experten warnen Autofahrer jedoch, sich blind auf diese elektronische Einparkhilfe zu verlassen. In einem konkreten Fall rammte eine Jaguarfahrerin in einem Parkhaus mit ihrem Kofferraum den Ausläufer eines Lüftungsschachtes. Ihre Rückfahrkamera hatte sie nicht gewarnt, weil der Schacht offenbar außerhalb des Sichtbereiches der Kamera hing. Der erboste Ehemann und Halter des Wagens verklagte daraufhin den Parkhausbetreiber, der seines Erachtens seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Er verlangte Schadensersatz für den ramponierten Kofferraum seines Luxuswagens. Doch die Richter sahen den Fall anders: Die Gefahrenquelle war mit rot-weißem Klebeband markiert und damit ausreichend gesichert. Den Schaden musste das Paar selbst tragen (AG Hannover, Az.: 438 C 1632/14).

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