Fazit
Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises gibt den Unternehmen mehr Klarheit hinsichtlich der Anforderungen, die an die Eignung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten zu stellen sind. Hervorzuheben ist, dass Unternehmen einen Beschäftigten erst dann zum internen Datenschutzbeauftragten bestellen dürfen, wenn dieser bereits die erforderliche Fachkunde zum Beispiel im Rahmen von Schulungen erworben hat. (oe)
Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte.
Kontakt: IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de