Die Unternehmergesellschaft hat sich als alternative Rechtsform für Existenzgründer etabliert. Welche Vorteile bieten sich und welche Nachteile sollten Gründer nicht außer Acht lassen?
Das Kürzel "UG (haftungsbeschränkt)" findet sich auf immer mehr Geschäftspapieren wieder. Zum Jahreswechsel verzeichnet das Elektronische Handelsregister 44.271 Firmen in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (UG). In 2010 wurden rund 20.000 neue Firmen gegründet: Damit fiel bei rund fünf Prozent aller Unternehmensgründungen die Wahl auf die UG.
Die Unternehmergesellschaft wurde am 1. November 2008 im Rahmen der Reform des GmbH-Rechtes eingeführt. Neben GmbH und Einzelkaufmann ist sie eine typische Rechtsform für Existenzgründer. Die UG soll ihnen eine Alternative zur mittlerweile in Deutschland in Verruf geratenen Limited bieten.
Auf den ersten Blick ist die UG der Traum eines jeden Existenzgründers: Unkomplizierte Gründung, nur ein Euro Startkapital und obendrein haftungsbeschränkt. Doch die "Mini-GmbH", wie die Unterform der GmbH auch genannt wird, hat auch Kehrseiten. Nicht alle Existenzgründer sind sich darüber im Klaren. In den Entscheidungsprozess sollten alle Vor- und Nachteile einbezogen werden.
Attraktive Startbedingungen
Die UG wartet mit einigen Vorteilen auf. Der wohl wichtigste: Jungunternehmer können bereits mit minimalem Stammkapital eine Kapitalgesellschaft gründen. Während für eine GmbH-Gründung mindestens 12.500 Euro bei der Gründung in bar erbracht werden müssen, kann eine UG schon mit einem Euro ins Leben gerufen werden. Nach Berechnungen von Creditreform beträgt der Kapitaleinsatz durchschnittlich 1.250 Euro, allerdings verfügen 52,3 Prozent der Gesellschaften nur über maximal 500 Euro Stammkapital. Anders als beim Einzelunternehmen werden privates und betriebliches Vermögen rechtlich voneinander getrennt. UG-Gesellschafter haften grundsätzlich nicht, nachdem sie ihre Einlage geleistet haben. Verletzt allerdings der Geschäftsführer, der häufig auch der einzige Gesellschafter der UG ist, seine Sorgfaltspflichten, haftet er unter Umständen mit seinem Privatvermögen.