Viele Händler bieten ihren Kunden eine Garantieverlängerung von zwei auf vier oder fünf Jahre an. Bei besonders hochwertigen Geräten wird diese oft noch mit einer Art Diebstahl- und Vollkaskoschutz kombiniert. Damit ist dann zum Beispiel das Handy oder der Kühlschrank versichert. Die Arag-Experten machen auf die vertraglichen Tücken aufmerksam.
Gewährleistungsansprüche und Garantie - wo ist der Unterschied?
Die Gewährleistungsansprüche der Kunden sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und bestehen immer dann, wenn die Ware einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, der schon zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag. Diese Ansprüche richten sich gegen den Verkäufer als Vertragspartner und nicht gegen den Hersteller.
Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage entweder des Verkäufers oder häufiger des Herstellers, die neben den gesetzlichen Mängelansprüchen besteht. Mit ihr sichert der Garantiegeber z.B. eine bestimmte Beschaffenheit der Ware zu. Oder er garantiert, dass die Ware diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum behält. Vorteil für den Kunden: Es spielt keine Rolle, ob die Ware schon bei der Lieferung mangelhaft war oder der Defekt erst später innerhalb der Garantiefrist auftritt.
Aber gerade weil die Garantie eine freiwillige Angelegenheit ist, ist es Sache des Herstellers, in den Garantiebedingungen festzulegen, wie lange die Garantie gelten soll. Bei teureren elektronischen Geräten gilt meist eine einjährige Herstellergarantie. Für den Kunden sind Reparaturen in diesem Zeitraum kostenlos.
Einfache und erweitere Garantieverlängerung
Bei der angebotenen Garantieverlängerung geht es eigentlich um zwei Produkte: um eine einfache oder eine erweitere Garantieverlängerung. Die einfachen Garantieverlängerungen erweitern die Rechte gegenüber dem Garantiegeber zeitlich, wenn sich ein Produktmangel am Gerät zeigt. Dann hat der Kunde drei oder vier Jahre Anrecht auf kostenlose Behebung der Mängel. Eine erweiterte Garantieverlängerung sichert den Kunden ebenso bei Produktmängeln ab, bietet darüber hinaus aber oft einen Zusatzschutz - etwa dann, wenn das Gerät durch unsachgemäße Handhabung beschädigt, gestohlen oder zerstört wird.
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Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Deshalb fassen wir die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung zusammen. <br><br> Grob gesagt: Gewährleistung ist Sache der Händler, Garantie ist Sache der Hersteller. - Gewährleistung (I)
Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) bedeutet, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden. <br><br> Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann, wenn beide Parteien es wünschen, auf 12 Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden. - Gewährleistung (II)
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. - Garantie (I)
Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Haltbarkeit oder Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird. - Garantie (II)
Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung. Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren. - Mangel
Einen Mangel hat eine Kaufsache, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. <br><br> Der Händler haftet für den Mangel dann, wenn er schon bei der Übergabe der Sache vorhanden war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, spielt keine Rolle. <br><br> Am Beispiel einer Kaffeetasse:<br> Ein Mangel liegt vor, <br>wenn die Glasur der Kaffeetasse von Anfang an einen Sprung hat, so dass die Tasse nicht dicht ist (gewöhnliche Verwendung) oder <br>wenn die Kaffeetasse einen Glasursprung aufweist (übliche Beschaffenheit), selbst wenn sie benutzbar ist oder <br>wenn die Kaffeetasse als spülmaschinenfest verkauft wird (vereinbarte Beschaffenheit), aber durch Spülmaschinenwäsche Glasurschäden oder Farbveränderungen erlitten oder <br>wenn die Tasse nicht die auf der Verpackung angegebene Farbe hat (vereinbarte Beschaffenheit).