Gefahr der Abmahnung
Wie so oft bei gewerblichen Angeboten im Internet ist ein möglicher Ärger mit einem Käufer oftmals das geringere Problem. Falsche Artikelbilder können auch wettbewerbswidrig sein und abgemahnt werden. Denkbar ist hier etwa der Tatbestand der Irreführung. Sollten auf dem Bild noch andere Gegenstände zu sehen sein, sollten Sie deutlich in der Artikelbeschreibung darauf hinweisen, was Gegenstand eines Angebotes ist und was nicht. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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