Verpackungsverordnung: Rücknahme- und Hinweispflicht für Händler

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

3. Die Rechtslage

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 29.06.2007, Aktenzeichen I ZR 172/03 sowie I ZR 171/03 festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist.

Dies hat zur Folge, dass keine Verkaufsverpackungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, ohne das der Hersteller oder Betreiber die Entsorgung gewährleistet. Eine Abholpflicht jedenfalls für Transportverpackungen beim Verbraucher besteht jedoch nicht (Bayrisches Oberstes Landesgericht, AZ 3 ObWWi 66/93)

Eine grundsätzliche Hinweispflicht, und um die geht es an dieser Stelle ausschließlich, gibt es jedoch, wie oben aufgeführt, nicht. Ob ein Fehlen des Hinweises auf Rückgabemöglichkeit jedoch wettbewerbswidrig ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen ungeklärt.

4. Problematische Muster zur Information nach Verpackungsverordnung

Soweit Informationen nach Verpackungsverordnung durch das Netz geistern, halten wir diese für teilweise unzutreffend und abmahngefährdend. Es wird nicht drauf hingewiesen wird, das die Entsorgung kostenlos ist und damit auch bzw. die Übersendung der Verpackung an den Händler. Wenn der nicht an ein flächendeckendes Entsorgungssystems angeschlossene Internethändler in die zumutbarer Entfernung keine Entsorgungsmöglichkeit gewährleisten kann, bleibt eigentlich nur noch das Postamt als Entsorgungsmöglichkeit, d. h. Übersendung der Verpackung an den Händler. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung ist die Pflicht geregelt, die Verpackung unentgeltlich zurückzunehmen, wir meinen, dass durch den Versand dem Kunden keine Kosten entstehen dürfen.

Zudem wird nicht zutreffend zwischen den grünen Punkt (Verkaufverpackung) und RESY (Transportverpackung) unterschieden. Das Resy-Symbol betrifft nur Transportverpackungen i.S.d. § 4 der Verpackungsverordnung. Alles was der Endverbraucher erhält, ist im rechtlichen Sinne Verkaufsverpackung. Die Behauptung, mit dem Resy-Symbol ausgestattete Verpackungen seien von der Hinweispflicht ausgenommen und der Händler müsse nicht über die Rücknahmemöglichkeit informieren, ist falsch. Resy ist kein Entsorgungssystem nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. Die Informationspflicht entfällt nur dann, wenn ggf. zusätzlich ein grüner Punkt enthalten ist.

Weshalb des Weiteren ein Entsorgungsunternehmen in der Nähe des Kunden die Verpackung kostenfrei zurücknehmen sollte (der Händler ist nur zur Belehrung verpflichtetet, wenn er nicht an ein Entsorgungssystem angeschlossen ist!) bleibt unklar.

Zur Zeit liegt uns keine Rechtsprechung vor, aus der sich eine (abmahnwürdige) Verpflichtung des Internethändlers ergeben würde, auf die Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst hinzuweisen. Es etwas anders mag dann gelten, wenn der Internethändler Verkaufverpackungen verwendet, bei denen Niemand in der Lieferkette einem Entsorgungssystem angeschlossen ist.

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Kontakt: Tel: 0381- 448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)

Zur Startseite