Verpackungsverordnung: Rücknahme- und Hinweispflicht für Händler

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Rechtsanwalt Johannes Richard über die Informationspflichten nach Verpackungsverordnung im Internethandel.

In letzter Zeit geistern viele Gerüchte durch das Internet, dass und wie über die Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst zu informieren sei und das diesbezüglich auch Abmahnungen ausgesprochen werden.

Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass uns zum jetzigen Zeitpunkt weder begründete Abmahnungen noch Urteile auf Grund von Verstößen gegen die Verpackungsverordnung bekannt sind. Bei eBay-Händlern oder Internethändlern besteht dennoch erhebliche Unsicherheit. Auf Grund der Tatsache, dass es zur Zeit keine Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt, dürfen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass einige Rechtsfragen als ungeklärt zu betrachten sind.

1. Überblick über die Verpackungsverordnung

Das Problem Verpackung ergibt sich aus der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung). Die Verpackungsverordnung dient in erster Linie dazu, dem Umweltschutz Genüge zu tun und Verpackungen zu vermeiden.

Wichtig ist die Unterscheidung, dass es unterschiedliche Verpackungen gibt. Die Definition ergibt sich aus § 3 der Verpackungsverordnung und zwar wird, dies ist auch im Folgenden sehr wichtig, zwischen unterschiedlichen Verpackungsarten unterschieden.

Zunächst einmal gibt es die Verkaufsverpackungen. Dies sind die Verpackungen, in die Produkte selbst eingepackt werden oder um es mit dem Gesetz zu sagen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Die Verpackung, um das Ware an den Kunden zu senden ist auch eine Verkaufsverpackung, und zwar eine so genannte Serviceverpackung.

Des Weiteren gibt es Umverpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zur Verkaufsverpackung verwendet werden und nicht der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung dienen.

Ferner gibt es die Transportverpackung. Dies sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Ware auf dem Transport vor Schäden bewahren oder aus Gründen der Sicherheit verwandt werden, somit quasi der Karton, in dem der Versandhandel seine Waren verschickt. Achtung: Transportverpackungen, die an den Verbraucher geschickt werden und in denen die Ware verpackt wurde (bspw. Karton) sind jedoch im Rechtssinne Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Verpackungsverodnung).

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