Der BGH stellte daher fest:
"Jedenfalls rechtfertigt diese nur auf den fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten beruhende und unmittelbare Installierung der gekauften Standard-Software im Computer des Käufers als Endanwender bei gleichem wirtschaftlichem Endzweck des Geschäfts die entsprechende Anwendung der Vorschriften jenes Gesetzes."
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung kann im Rahmen der Bewertung des Verkaufs von online übertragenen gebrauchten Computerprogrammen entscheidend sein. Auch in diesen Fällen fehlt es an einer Verkörperung des Softwareprogramms in Form eines Datenträgers. Das Landgericht München möchte die rechtlichen Konsequenzen im Widerspruch zu dem Urteil des BGH von der Art der Übertragung der Rechte abhängig machen. Es ist der Ansicht, dass der Erschöpfungsgrundsatz gem. § 69 c Nr. 3 UrhG nur dann Anwendung findet, wenn Softwareprogramme auf einem Datenträger erworben werden. Im Falle der Online-Übertragung soll eine Erschöpfung, die zu einem Weiterverkauf berechtigt, nicht stattfinden. Anders sieht dies das Landgericht Hamburg (Urteil vom 29.06.2006 – 315 O 343/06). Es geht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs konform und stellt fest, dass die unkörperliche Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetzt und es in diesem Fall auch hinsichtlich des unkörperlichen Werkstücks auch zu einer Erschöpfung führen muss. Nur in diesem Falle wäre das unkörperliche Werkstück auch verkehrsfähig.