Derzeit wird beim Thema online übertragener Gebrauchtsoftware intensiv über die in letzter Zeit ergangenen Urteile der Land- und Oberlandesgerichte diskutiert. Das Landgericht München hatte im vergangenen Jahr in einem Eilverfahren festgestellt, dass ein Weiterverkauf von Software, die sich der Nutzer online heruntergeladen hatte, ohne vom Hersteller eine CD-ROM erhalten zu haben, nicht möglich sein soll (Urteil vom 06.01.2006 – Az. 7 O 23237/05). Das Oberlandesgericht München bestätigte mit Urteil vom 03.08.2006 (Az. 6 U 1818/06) diese Rechtssprechung. Auch in dem Hauptsacheverfahren wich das Landgericht München nicht von seiner Rechtsansicht ab (Az. 7 O 7061/06). Nun wird eine klarstellende Entscheidung des BGH von den Parteien angestrebt. Wie diese Entscheidung aussehen wird, kann nur anhand der bislang vom BGH getroffenen Entscheidungen in diesem Themenbereich spekuliert werden.
Blick in die Vergangenheit
Die erste höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema stammt bereits aus dem Jahre 1989 (Urteil vom 18.10.1989, Az. VIII ZR 325/88). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde eine Software unmittelbar durch Überspielen mittels Kabelverbindung von der Festplatte des Softwareherstellers auf die Festplatte des Kunden übertragen. Fraglich war hier, ob diese Art der Übertragung ohne Zuhilfenahme einer Diskette oder eines anderen Datenträgers dieselben rechtlichen Konsequenzen hatte, wie der Verkauf eines Datenträgers. Der BGH stellte fest, dass der Datenträger allein das Mittel zum Transport des erworbenen Programms vom Verkäufer zum Käufer darstellt und vor allem dazu dient, dass das Programm anschließend durch Überspielen auf die Festplatte im Computer des Käufers installiert werden kann. Erst dadurch würde der Endzweck des Kaufvertrags, nämlich die Nutzbarmachung, erreicht. Im Anschluss an die Installierung dient der Datenträger allein als Sicherungskopie. Der BGH nahm an, dass bei der unmittelbaren Überspielung des gekauften Programms von einer Festplatte des Verkäufers auf eine solche des Käufers lediglich das ‚Zwischenstadium’ der Kopierung des Programms auf Diskette oder andere Datenträger entfallen sei. Der Endzweck des Erwerbs von der Standard-Software, nämlich die Nutzbarmachung des Programms für den Erwerber durch Einspeicherung auf die Festplatte seines Computers, sei in einem wie dem anderen Fall in gleicher Weise erreicht.