Die Stellungnahmen des Düsseldorfer Kreises
Der Düsseldorfer Kreis (die informelle Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich (Unternehmen) im Datenschutzrecht) hat bereits in der Vergangenheit Stellung dazu bezogen, inwieweit ein berechtigtes Interesse gerade auch im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen gegeben sein kann.
In dieser Stellungnahme verneint der Düsseldorfer Kreis ein berechtigtes Interesse zur dauerhaften Abprüfung von Kunden von Versandhäusern. Diese dürften nur dann vereinzelte Bonitätsprüfung durchführen, wenn aufgrund eines konkreten Bestellvorgangs ein finanzielles Ausfallrisiko vorläge. Dies sei gegeben, wenn ein Ratenzahlungskredit vereinbart werden solle oder noch ein offener Saldo bestehe. In den übrigen Fällen seien die Versandhäuser nicht zur Abprüfung berechtigt.
Im Oktober diesen Jahres hat der Düsseldorfer Kreis erneut Stellung bezogen, diesmal für Bonitätsauskünfte über Mietinteressenten. Der Mietvertrag ist im zivilrechtlichen Sinn ein Dauerschuldverhältnis. Gemäß der Stellungnahme des Düsseldorfer Kreises kann selbst der Vermieter, der ein hohes Interesse an der Bonität des Mieters hat (da dieser aufgrund der mietrechtlichen Regelungen lange an seinen Vertragspartner gebunden wird), nur unter bestimmten Voraussetzungen die Bonität des künftigen Mieters erfragen.
Genauer darf er eine Bonitätsabfrage erst als letzten Schritt durchführen, bevor der Vertrag endgültig zustande kommt. Daneben darf er nur bestimmte Daten einholen und keinen generellen Scoringwert. Insofern lehnen die Aufsichtsbehörden selbst bei einem Dauerschuldverhältnis eine generelle Bonitätsprüfung ab. Zudem geht aus der Stellungnahme hervor, dass der Düsseldorfer Kreis nicht einmal eine - mehr oder weniger "freiwillige" - Einwilligung des Mieters in eine umfassende Bonitätsprüfung für zulässig erachten würde.