V. Rückzahlungsklauseln
Schließlich sollen noch Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen und sog. "Rückzahlungsvereinbarungen" dargestellt werden. Regelmäßig ist es so, dass eine Rückzahlung von bereits geleisteter Gratifikationen in Arbeitsverträgen nur wirksam bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vereinbart werden kann. Bei einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber sind solche Rückzahlungsklauseln regelmäßig unwirksam. Im Einzelnen ist dabei noch zu unterscheiden, welche Regelungen in den jeweiligen Arbeitsverträgen getroffen sind, ob Betriebsvereinbarungen oder Regelungen in anwendbaren Tarifverträgen vorhanden sind. Im Grundsatz sind sämtliche Zahlungen unter 100,00 Euro nicht zurückzuzahlen. Bei Zahlungen unter einem Monatsgehalt kann eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum März des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet.
Bei Zahlungen von mindestens einem Monatsgehalt oder darüber, unabhängig von der dann erreichten Höhe der Zahlung, kann keine längere Bindungsfrist für den Arbeitnehmer als über den 30.06. des Folgejahres wirksam vereinbart werden. Teilweise vorhandene Rückzahlungs- oder Anrechnungsklauseln in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen sind aufgrund der Anwendungen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 ff. BGB auf arbeitsvertragliche Regelungen regelmäßig unwirksam, da hier oftmals eine überraschende Klausel oder ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers vorliegen kann.
Kontakt und weitere Informationen: Markus W. Laumann, Rechtsanwalt Aschoff, Döll & Wurzel, Luisenstraße 8, 64283 Darmstadt. Tel.: 06151/1505 - 40 Fax: 06151/ 1505 - 55, e-Mail: laumann@adw-online.de, www.adw-online.de.
Der Autor ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (mf)