II. Die verschiedenen Gratifikationsarten
Zur inhaltlichen Unterscheidung der einzelnen Gratifikationsarten und der Änderungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber soll die nachfolgende Darstellung dienen:
1. Das Weihnachtsgeld ist eine Art Treueprämie, die sowohl die bereits erbrachte als auch die zukünftige Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen soll. Regelmäßig wird das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt des jeweiligen Jahres ausgezahlt. Ausnahmsweise erfolgt in manchen Unternehmen eine Aufteilung auf zwei Auszahlungstermine.
Damit wird dann eine Hälfte des Weihnachtsgeldes im November des einen Jahres gezahlt, die andere Hälfte wird dann als "Urlaubsgeld" im Mai oder Juni des folgenden Jahres ausgezahlt. Unabhängig von der Art und Weise der Auszahlung und der Bezeichnung dieser Art Gratifikation ist ein einseitiger Widerruf der Leistung durch den Arbeitgeber nahezu unmöglich, da der Arbeitnehmer nach dreimaliger wiederholter und vorbehaltloser Auszahlung des Weihnachtsgeldes einen Vertrauensschutz erlangt hat und ein einseitiger Widerruf aufgrund der "betrieblichen Übung" durch den Arbeitgeber nicht möglich ist. Zu beachten ist hier, dass auch eine sogenannte umgekehrte "betriebliche Übung" eintreten kann. Dieses ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ebenfalls bei dreimaliger Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes durch den Arbeitgeber dieses vorbehalts- und widerspruchslos hingenommen hat. In diesem Fall wird unterstellt, dass der Vertrauensschutz keinen Bestand mehr hat und aufgrund der stillschweigenden Zustimmung des Arbeitnehmers der Anspruch entfallen ist.
2. Das 13. Gehalt versteht man als einen Zusatzlohn für die erbrachte Jahresleistung des Arbeitnehmers. Der Schwerpunkt bei dieser Gratifikation liegt auf der zusätzlichen Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung. Das 13. Gehalt kann sowohl mit einer Zielvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, wie auch durch eine Bewertungsvereinbarung, beispielsweise dem "MBO" (management by objective) geleistet werden.