Weitere Fälle zum Unfallschutz am Arbeitsplatz
Raucherpause: Sturz ist kein Arbeitsunfall
Verunglücken Arbeitnehmer während ihrer Raucherpause, sind sie nicht unfallversichert. Das Rauchen ist eine rein persönliche Angelegenheit ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit (SG Berlin, Az.: S 68 U 577/12).
Kein Dienstunfall: Unfall auf der Toilette
Ein Unfall in Toilettenräumen kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Im konkreten Fall hatte sich ein Polizist dort verletzt. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnte die Ansprüche ab: Was üblicherweise auf dem Klo erledigt werde, sei "nicht dienstlicher, sondern privatwirtschaftlicher Natur" (VG München, Az.: M 12 K 13.1024).
Versicherungsschutz auf Betriebsfeiern
Ein Unfall beim Schlittschuhlaufen mit Kollegen kann ein Dienstunfall sein. Im konkreten Fall argumentierten die Richter, dass das Schlittschuhlaufen zum Programm einer Betriebsfeier gehörte, die von den Vorgesetzten gebilligt und gefördert sei, um das Betriebsklima zu verbessern und das Verantwortungsbewusstsein zu erhöhen (VG Göttingen, Az: 3 A 190/03).
Zeckenbiss kann Dienstunfall sein
Ausnahmsweise kann auch der Biss einer Zecke als Dienstunfall anzusehen sein. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer Lehrerin, die ihre Schüler auf einen mehrtägigen Ausflug auf einen Bauernhof begleitet hatte. Während einer Pausenaufsicht auf dem bewaldeten Gelände wurde sie von einer Zecke gebissen. Später wurde bei ihr eine Infektion mit Borreliose festgestellt. Für die Anerkennung als Dienstunfall war entscheidend, dass Tag und Ort des Zeckenbisses genau bestimmt werden konnten und die Lehrerin in Ausübung ihres Dienstes infiziert wurde (Az.: 2 C 81.08).
Unfall in der Kantine als Arbeitsunfall?
Der Sturz eines Arbeitnehmers, der in der Werkskantine auf verschütteter Salatsauce ausgerutscht war und sich dabei den Ellenbogen gebrochen hatte, wurde dagegen vom Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Argument der Richter: Es habe an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit - der Kläger war Kfz-Meister - und dem Mittagessen gefehlt. Die Nahrungsaufnahme sei im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise aufgrund betrieblicher Gründe erfolgt (Az.: L 6 U 1735/12).
Quelle: www.arag.de
- Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. - Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei. - Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht). - Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.