Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Aber nicht immer, denn beispielsweise der Besuch von Kantine und WC oder die Raucherpause unterbrechen die Arbeit und damit laut Arag-Experten auch den Unfallschutz. Laut einem aktuellen Gerichtsurteil ist auch das private Telefonieren während der Arbeitszeit nicht abgesichert, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird.
Keine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung
Ein Wiesbadener Lagerarbeiter wollte seine Frau mit dem Handy anrufen. Er verließ die laute Lagerhalle mit ihrem schlechten Empfang und telefonierte von der Laderampe aus. Nach seinem zwei- bis dreiminütigen Gespräch blieb er auf dem Rückweg an einem an der Rampe montierten Begrenzungswinkel hängen und erlitt einen Kreuzbandriss. Der 45-Jährige beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. So sahen es auch die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 33/11). Ihre Argumentation: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt. Essen, Einkaufen oder ein längeres Telefonieren sind persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen und unterbrechen den Unfallversicherungsschutz.
Ausnahme
Wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, bleibt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Im verhandelten Fall hatte sich der Kläger aber 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zudem zwei bis drei Minuten lang telefoniert.
Private Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt nicht für jeden und nicht in jedem Fall auf. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zwar automatisch geschützt, allerdings zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Unfällen im Beruf oder auf dem Weg dorthin. Auch sind die Leistungen begrenzt: Wer sich darüber hinaus absichern möchte, sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Wichtig: Überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben Selbstständige und Freiberufler (sofern sie sich nicht freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern), Hausfrauen und Hausmänner sowie Rentner und Pensionäre.
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