Privat telefonieren, Rauchpausen & Co.

Unfallschutz am Arbeitsplatz



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wenn ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz privat telefoniert und sich verletzt, kann die gesetzliche Unfallversicherung die Zahlung verweigern. Die Arag-Experten stellen diesen Fall und weitere Beispiele vor.

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Aber nicht immer, denn beispielsweise der Besuch von Kantine und WC oder die Raucherpause unterbrechen die Arbeit und damit laut Arag-Experten auch den Unfallschutz. Laut einem aktuellen Gerichtsurteil ist auch das private Telefonieren während der Arbeitszeit nicht abgesichert, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird.

Verunglücken Arbeitnehmer während ihrer Raucherpause, sind sie nicht unfallversichert. Denn Rauchen im Betrieb ist eine rein persönliche Angelegenheit ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit.
Verunglücken Arbeitnehmer während ihrer Raucherpause, sind sie nicht unfallversichert. Denn Rauchen im Betrieb ist eine rein persönliche Angelegenheit ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit.
Foto: Roman Seliutin - Shutterstock.com

Keine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Wiesbadener Lagerarbeiter wollte seine Frau mit dem Handy anrufen. Er verließ die laute Lagerhalle mit ihrem schlechten Empfang und telefonierte von der Laderampe aus. Nach seinem zwei- bis dreiminütigen Gespräch blieb er auf dem Rückweg an einem an der Rampe montierten Begrenzungswinkel hängen und erlitt einen Kreuzbandriss. Der 45-Jährige beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. So sahen es auch die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 33/11). Ihre Argumentation: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt. Essen, Einkaufen oder ein längeres Telefonieren sind persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen und unterbrechen den Unfallversicherungsschutz.

Ausnahme

Wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, bleibt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Im verhandelten Fall hatte sich der Kläger aber 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zudem zwei bis drei Minuten lang telefoniert.

Private Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung kommt nicht für jeden und nicht in jedem Fall auf. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zwar automatisch geschützt, allerdings zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Unfällen im Beruf oder auf dem Weg dorthin. Auch sind die Leistungen begrenzt: Wer sich darüber hinaus absichern möchte, sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Wichtig: Überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben Selbstständige und Freiberufler (sofern sie sich nicht freiwillig bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern), Hausfrauen und Hausmänner sowie Rentner und Pensionäre.

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