Nachfolgeregelung über Doppelstiftung lösen
Die Doppelstiftung, die zu den unternehmensverbundenen Stiftungen zählt, ist als zeitgemäßer, intelligenter Baustein zur Lösung für das Nachfolge- sowie Altersversorgungsproblem zu sehen. So kann zum Beispiel der Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH einen Großteil der im Privatbesitz befindlichen Gesellschaftsanteile stimmrechtslos und steuerneutral in eine gemeinnützige Treuhandstiftung übertragen.
Die verbleibenden GmbH-Anteile, die mit Stimm- und ausreichenden Gewinnbezugsrechten ausgestattet sind, werden in eine Familienstiftung im In- oder Ausland eingebracht. Die Familienstiftung regelt die Versorgung der Familienmitglieder und bestimmt auch über den Tod des Gründers hinaus über die Gesellschafterversammlung die Geschicke der GmbH.
Die Leitung des Unternehmens wird ab einem bestimmten Zeitpunkt auf qualifizierte Fremdgeschäftsführer übertragen.
Die gemeinnützige Treuhandstiftung ist in der Ruhestandsphase des GmbH-Geschäftsführers, so Andreas M. Bosl, Inhaber des Mittelstands-Beratungs-Dienstes (MBD) in Pöcking, als ideales Betätigungsfeld zu sehen. Dieser kann sich gemeinnützigen Aktivitäten, wie Förderung des Sports, der Bildung, der Kultur weltweit widmen. Die oftmals damit verbundenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen stärken zusätzlich das Ansehen und Kerngeschäft des eigenen Unternehmens.
Gemeinnützige Treuhandstiftung als neuer Arbeitgeber und Versorgungsinstrument
Für Inhaber mittelständischer Betriebe ist es möglich, unabhängig von der beschriebenen Doppelstiftung, ab einem gewissen Zeitpunkt im festen Angestelltenverhältnis für die eigene gemeinnützige Treuhandstiftung tätig zu sein, um aktiv den Stiftungszweck im In- und Ausland zu erfüllen. Beschäftigungslose Zeiten im eigenen Unternehmen können so geschickt überbrückt werden, gibt Stiftungsexperte Andreas M. Bosl vom MBD zu verstehen.
Diese Variante ist auch für Personenkreise interessant, die ab einem bestimmten Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen körperliche Tätigkeiten, zum Beispiel im Handwerk, nicht mehr ausführen können.
Gesetzlich geregelte und in den Stiftungsstatuten festgelegte Unterhaltszahlungen für den Stifter oder seiner Angehörigen sind eine Alternative zum aufgezeigten Beschäftigungsmodell im Gemeinnützigkeitssektor.