(Schein-)Selbstständigkeit

Tipps für IT-Freiberufler

12.11.2010

… und Spezielles

Die folgenden Zitate stammen weder aus meiner Feder noch sind sie als Satire misszuverstehen. Es handelt sich vielmehr um Originalformulierungen der DRB aus Bescheiden, Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren vor den Sozialgerichten oder sonstigen offiziellen Statements der DRB.

"Wer per Gesetz oder freiwillig in der Rentenversicherung ist, profitiert von einem umfassenden Leistungspaket, das in dieser Form bei keinem anderen Anbieter erhältlich ist. Das kann sich sowohl im Alter, als auch nach einem Unfall bezahlt machen." Gemäß § 50 SGB VI beträgt die Wartezeit - das heißt die Voraussetzung für den Bezug von Rente - mindestens fünf Jahre. Regelmäßig werden Selbstständige aber nur für einen bestimmten Zeitraum zu Zahlungen verpflichtet, der aufgrund der Verjährungsfristen maximal vier Jahre betragen kann. Sofern ein Selbstständiger demnach zu Zahlungen verpflichtet wird, wären diese für ihn verloren; es sei denn, er zahlt "freiwillig" weitere Beiträge an die DRB.

Die (zwangsweise) Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung führt eben nicht automatisch zu einem Anspruch auf Rentenzahlung: "Ob der Kläger - zum Zeitpunkt des Bescheids über die Zahlung 8.000,00 Euro Rentenversicherungsbeiträgen für drei Jahre 37(!) Jahre alt - einen Anspruch auf Regelaltersrente erwirbt, wird erst bei Vollendung des 67. Lebensjahres zu prüfen sein".

Bemerkenswert ist auch immer wieder die Argumentationskette der DRB bei Selbstständigen, die über eine Unternehmensberatung beim Endkunden vor Ort und somit regelmäßig nicht im unmittelbaren Einflussbereich ihres Auftraggebers, eben der Unternehmensberatung, tätig sind: "Sie setzen jedoch ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sind funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig."

Die DRB blendet auch - hier einmal ganz großzügig - jegliche real existierenden Risiken des Selbständigen aus: "Ihr Honorar bemisst sich nach der Anzahl der geleisteten Arbeitstage. Die Arbeitskraft wird daher nicht mit ungewisser Aussicht auf Erfolg eingesetzt, da mit der Leistungserbringung ein Honoraranspruch begründet wird. Eigenes Kapital wird durch Sie nicht eingesetzt. Ein unternehmerisches Risiko besteht damit nicht".

Kein Wort zu den kurzen vertraglichen Kündigungsfristen, kein Wort zum Risiko des kurzfristigen Projektstopps und kein Wort zum Grundsatz "Keine Arbeit, kein Geld", also zum Risiko des Ausfalls des Selbstständigen wegen Krankheit etc.

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