Für Firmeninhaber

Steuerliche Fragen zum betrieblichen Fuhrpark, Teil 1

01.10.2008

Ist der Pkw zwingend oder wahlweise im Privatvermögen, werden nur die für den Betrieb bzw. die Praxis unternommenen Fahrten über eine Einlage gewinnmindernd berücksichtigt, entweder mit den anteiligen Einzelkosten oder pauschal mit 0,30 EUR pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gibt es zusätzlich die Entfernungspauschale. Die Besteuerung der Privatnutzung entfällt und der Verkauf fällt nicht in den betrieblichen Bereich, dafür aber unter § 23 EStG (BFH, Urteil v. 22.4.2008, IX R 29/06).

Besonderheiten bei Leasingfahrzeugen

Rund zwei Drittel des gewerblichen Fuhrparks wird geleast, meist aufgrund des Liquiditätsvorteils. Steuerlich wird der geleaste Firmen-Pkw etwas anders behandelt als der gekaufte Wagen. Denn rechtlich gesehen ist der Selbstständige nicht Eigentümer des Leasingwagens. Bei den meisten Gestaltungen von Leasingverträgen wird er auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer, so dass der Leasingwagen vom Unternehmer meistens nicht als Betriebsvermögen auszuweisen ist. Denn die Autohäuser halten sich in der Regel an die Vorgaben der Finanzverwaltung, wonach die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der Pkw-Nutzungsdauer liegen muss (BMF, Schreiben v. 19.4.1971, IV B/2 - S 2170 - 31/71).

Die laufenden Aufwendungen für den Pkw sind jedoch nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln wie bei eigenen Fahrzeugen. Statt der AfA auf den Kaufpreis zählen die laufenden Leasinggebühren als Betriebsausgaben. Sofern bei Vertragsbeginn Sonderzahlungen anfallen, wirken sie

- in der Bilanz nur über die Laufzeit verteilt als Betriebsausgaben

- bei der Einnahmen-Überschussrechnung sofort Gewinn mindern, sofern sie nicht für mehr als fünf Jahre im Voraus geleistet werden.

Nach § 8 Nr. 1 GewStG müssen Leasingraten seit 2008 mit 1/5 dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden, sofern sie gemeinsam mit den übrigen Hinzurechnungen für Kreditzinsen oder Gebäudemieten über 100.000 Euro im Jahr liegen.

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Quelle: www.haufe.de/steuern

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