Für Firmeninhaber

Steuerliche Fragen zum betrieblichen Fuhrpark, Teil 1

01.10.2008

Betrieblich veranlasst sind

- die unmittelbar mit der Einkunftsart in Zusammenhang stehenden Fahrten.

- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

- Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Sofern hier die Entfernungspauschale greift, kommt es insoweit nur zum begrenzten Betriebsausgabenabzug.

Auswirkung der Zuordnung zum Betriebsvermögen

Dies hat Einfluss auf die Betriebseinnahmen, -ausgaben, den Vorsteuerabzug sowie den steuerpflichtigen Erlös beim späteren Verkauf des Pkw:

- Die anfallenden Kfz-Kosten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar.

- Die Anschaffungskosten mindern über die Nutzungsdauer verteilt den Gewinn. Bei Neuwagen erfolgt dies über sechs Jahre.

- Für die Privatnutzung gibt es einen Gewinnzuschlag.

- Der Aufwand für die Fahrten Wohnung - Betrieb sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.

- Bei Verkauf oder Entnahme des Pkw ist der Erlös oder Teilwert unabhängig von Haltefristen dem Buchwert gegenüberzustellen. Die Differenz erhöht oder mindert den Gewinn.

- Bei einem Unfallschaden kommt eine gewinnmindernde Teilwert-Abschreibung in Betracht.

- Für die geplante künftige Anschaffung eines Geschäfts- oder Firmenwagens kann ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Kosten Gewinn mindernd gebildet werden (§ 7g Abs. 1 EStG). Kommt es innerhalb der nächsten drei Jahre zum Kauf, kann neben der linearen AfA noch eine Sonder-Abschreibung von 20 % abgesetzt werden. Diese zweifache Förderung gibt es nur, wenn der Wagen anschließend zu mindestens 90 % betrieblich gefahren wird. Dafür muss es sich für den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr um ein Neufahrzeug handeln.

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