II. Das pfändbare Arbeitseinkommen
Die Frage ist nunmehr noch, was überhaupt zum pfändbaren Einkommen zählt bzw. inwieweit das Arbeitseinkommen unpfändbar dem Arbeitnehmer und Schuldner zusteht. Prinzipiell richtet sich die Pfändbarkeit nach den §§ 850 ff ZPO.
a) Pfändungsgrenzen
Da das Arbeitseinkommen grundsätzlich auch dem zustehen soll, der es erarbeitet, damit dem arbeitenden Schuldner nicht im Vergleich zum arbeitslosen Schuldner ein Nachteil entsteht, gibt es eine Pfändungsgrenze die sich nach § 850 c ZPO richtet. Dort ist festgelegt, welcher Mindestbetrag dem arbeitenden Schuldner wenigstens bleiben soll.
Dieser Betrag richtet sich auch nach den Familienmitgliedern. So darf ein Ehemann und Vater zweier Kinder aufgrund der Verpflichtung seiner Familie gegenüber mehr von seinem Gehalt behalten als ein Alleinstehender. Die genauen Grenzen und Berechnungstabellen werden jährlich angepasst und im Bundesgesetzblatt abgedruckt.
Besonderheit: Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen die Pfändungsgrenzen nach den amtlichen Tabellen nicht gelten.
Hat der Schuldner eine vorsätzlich unerlaubte Handlung begangen und ist er deshalb zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet - beruht also der Vollstreckungstitel auf einer vorherigen Gesetzesübertretung des Schuldners - gelten die Grenzen des § 850 c ZPO nicht, und dem Schuldner steht lediglich ein Minimum als notwendiger Unterhalt zu.
So kann also auf der anderen Seite derjenige, dem der Vollstreckungsgegner aufgrund einer vorherigen unerlaubten Handlung geschadet hat, einen relativ hohen Betrag des Arbeitseinkommens des Schuldners pfänden und seinen Schaden somit begleichen.
Hat man also die maßgebliche Freigrenze festgestellt, kann man prinzipiell jegliches Gehalt, welches diesen Betrag übersteigt, auch pfänden. Allerdings ist nicht jeder Bezug, den ein Arbeitnehmer erhält, direkt pfändbar. Speziell in § 850 e ZPO wird die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens genauer erläutert.