Lohnpfändungen

So kommen Sie doch noch an Ihr Geld!

08.05.2008

b) Unpfändbare Bezüge

Von der Berechnung sind zunächst die unpfändbaren Bezüge nach § 850 a ZPO und § 54 SGB I herauszunehmen. So ist beispielsweise jeweils die Hälfte der Bezahlung für Überstunden, Urlaubsgeld, Prämien zu besonderen Anlässen, Weihnachtsgeld und ähnlichem nicht zum vollstreckbaren Arbeitseinkommen hinzuzurechnen. Auch Beträge, die unmittelbar aufgrund von steuerrechtlichen oder sozialrechtlichen Vorschriften abzuführen sind, zählen zu diesen Ausnahmen. Diese Bezüge stellen allerdings in der Praxis die Ausnahme dar, da strenge Anforderungen an die Abgrenzung zum normalen Gehalt gelten.

c) Berechnung des Arbeitseinkommens

Ansonsten fließen alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer in die Berechnung des Einkommens mit ein. Als erstes natürlich das Gehalt an sich, - als Geldbetrag, den der Arbeitnehmer erhält. Darüber hinaus werden auch Prämien, Provisionen, Gewinnbeteiligungen oder ähnliche Zuschüsse zum pfändbaren Einkommen hinzugerechnet.

Besonderheit: Im geschilderten Fall liegt die Besonderheit darin, dass in der Gewährung von Wohnrecht und Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein so genanntes "verschleiertes Arbeitseinkommen" vorliegt, welches der Berechnung nach § 850 h zugrunde gelegt wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Schuldner versucht, sich der Vollstreckung zu entziehen, indem er zwar angibt, nur sehr wenig Geld zu verdienen, in Wirklichkeit aber normal weiterarbeitet bzw. einer Arbeit nachgeht, die normalerweise besser bezahlt werden müsste.

In solchen Fällen kann zugunsten des Gläubigers durch das Gericht ein höheres Gehalt angenommen und der Berechnung der Vollstreckungsgrenzen zugrunde gelegt werden. Bei dieser Schätzung des Gehalts werden vor allem auch die persönliche Beziehung zum Arbeitgeber und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt.

Arbeitet also der Schuldner offiziell für einen sehr geringen Lohn bei seinem gut verdienenden Vater in Vollzeit mit, kann aufgrund der Arbeitsumstände und der Beziehungen zwischen den Parteien ein verschleiertes Arbeitsverhältnis angenommen und ein angemessenes Gehalt für den Vollstreckungsgläubiger geltend gemacht werden. Dies gilt dann gegenüber dem Arbeitgeber als offizielles Arbeitseinkommen des Schuldners (ohne dass dieses tatsächlich an den Schuldner ausgezahlt werden muss oder soll).

Zur Startseite