Einprägsam und unverwechselbar

So finden Sie den perfekten App-Namen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Datenschutz, Urheberrecht, Jugendschutz

Fehlende Angaben? Ein Verstoß gegen die rechtlichen Vorschriften kann dazu führen, dass die App neu programmiert werden muss.
Fehlende Angaben? Ein Verstoß gegen die rechtlichen Vorschriften kann dazu führen, dass die App neu programmiert werden muss.

Gibt es weitere rechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen?
Wagner: Ja. Wenn eine App zum Beispiel personenbezogene Daten wie etwa Namen oder Geburtsdatum nutzt, muss vor dem Herunterladen eine Datenschutzerklärung abrufbar sein. Darüber hinaus treten auch oft Urheberrechtsverletzungen auf, wenn urheberrechtlich geschützte Fotos, Texte oder Videos ohne Genehmigung benutzt werden. Und letztlich sollte man auch an die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz, zum Beispiel bei Spiele-Apps, denken.

Was passiert einem Unternehmen, das diese Vorschriften nicht einhält?
Wagner: Es können hohe Bußgelder und Abmahnungen drohen – daran ändert es auch nichts, dass viele Apps diese Vorgaben nicht beachten. Die Firmen nehmen diese Sache zu wenig ernst. Ein Verstoß gegen die rechtlichen Vorschriften kann zudem dazu führen, dass die App im Hinblick auf die fehlenden Angaben neu programmiert werden muss. Da jedoch Apps – im Gegensatz zu Websites – nicht so einfach angepasst werden können, droht hier ein großer Zeit- und natürlich auch Kostenaufwand.

Und wenn man nun alle juristischen Anforderungen eingehalten hat: Kann man die App endlich einsetzen?
Wagner: Nein, beim App-Namen sind zusätzliche, individuelle Kriterien der jeweiligen App-Store-Betreiber zu erfüllen. Um zum Beispiel in den App-Store von Apple zu gelangen, muss unter anderem die Länge des Namens beachtet werden: Er darf bei Apple nicht umfangreicher als 255 Bytes und nicht kürzer als zwei Zeichen sein. Des Weiteren müssen weitere Apple-eigene Regelungen berücksichtigt werden: Obwohl sie bei Nichtbeachtung keine rechtlichen Folgen nach sich ziehen, sind sie gleichwohl Voraussetzung für die Zulassung zum App-Store und deswegen unverzichtbar.

Was würden Sie Unternehmen abschließend raten?
Wagner: Firmen sollten sich für einen unverwechselbaren, prägnanten Namen entscheiden, die juristischen Aspekte bei der Überprüfung dieses Namens unbedingt beachten und die zusätzlichen Vorgaben der App-Store-Betreiber befolgen. Erst dann kommen sie überhaupt auf den Markt. Und es darf nie vergessen werden: Letztendlich ist nur derjenige für die Prüfung und Haftung des App-Namens verantwortlich, der die App anbietet. Die Verantwortung kann nicht auf andere abgewälzt werden, nur im Innenverhältnis können vielleicht Ansprüche gegenüber den Entwicklern oder Designern geltend gemacht werden.



Weitere Informationen zu diesem Thema:
Daniela Wagner LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, c/o Wagner Rechtsanwälte Webvocat Partnerschaft, Großherzog-Friedrich-Straße, 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de und www.geistigeseigentum.de

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