Einprägsam und unverwechselbar

So finden Sie den perfekten App-Namen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Eine App verkauft sich nur dann gut, wenn sie einen prägnanten, unverwechselbaren Namen bekommt. Denn nur dann erzeugt sie Aufmerksamkeit. Dabei gilt es einige rechtliche Besonderheiten zu beachten, wie Daniela Wagner weiß.
Rechtsanwältin Daniela Wagner: "Viele Firmen nehmen die Vorschriften bei Apps zu wenig ernst. Es drohen hohe Bußgelder und Abmahnungen."
Rechtsanwältin Daniela Wagner: "Viele Firmen nehmen die Vorschriften bei Apps zu wenig ernst. Es drohen hohe Bußgelder und Abmahnungen."
Foto: webvocat.de

Frau Wagner, eine App hat nur dann Erfolg, wenn sie den richtigen Namen trägt. Was ist aus rechtlicher Sicht wichtig für die Wahl des richtigen App-Namens?
Daniela Wagner (www.webvocat.de): Zuerst ist zu beachten, dass der Name unverwechselbar sein muss. Er sollte auf keinen Fall an andere Firmen- oder App-Namen erinnern – allein schon wegen der rechtlichen Probleme, die sich bei einer Ähnlichkeit ergeben und deren Behebung im Einzelfall sehr teuer werden kann. Zudem sollte der Name prägnant sein, um die Aufmerksamkeit der Nutzer zu erregen.

Wie erregt ein Name diese Aufmerksamkeit?
Wagner: Der Name sollte leicht verständlich sein, unkompliziert und nicht zu ungewöhnlich. Das Stichwort lautet: Einfachheit. Dies gilt besonders bei der Verwendung fremdsprachlicher Namen. Ist der Name zu kompliziert, wird es vermutlich schwerfallen, ihn für die potenziellen Nutzer einprägsam zu machen. Zudem muss der Name zur anvisierten Zielgruppe passen: Nur was bei dieser beliebt ist, wird auch gekauft.

Kann sich eine Firma dabei an anderen, bekannten Apps orientieren?
Wagner: Im Hinblick auf die grundsätzliche Gestaltung eines Namens ja. Ansonsten sollte eine Anlehnung aus rechtlichen Gründen vermieden werden. Daher sollte man sicherstellen, dass der eigene App-Name nicht wie eine billige Kopie der beliebten Apps wirkt. Dies kommt nicht gut an bei den Usern. Zum anderen müssen gezielte Domain-, Marken-, Titel-, Firmennamen- und Wettbewerbsrecherchen durchgeführt werden, denn auch der beste App-Name ist ohne die rechtliche Absicherung nicht viel wert.

Was genau muss denn aus juristischer Sicht beim Formulieren des App-Namens beachtet werden?
Wagner: Vier Punkte sind zu berücksichtigen. Erstens: Der Name muss markenschutzfähig im Sinne des Markengesetzes sein. Zweitens: Es müssen etwaige identische oder zumindest ähnliche angemeldete beziehungsweise eingetragene Marken, Firmennamen und Medientitel mit identischem oder ähnlichem Namen überprüft und ausgeschlossen werden. Drittens sollten Interessenten überprüfen, welche Domains benötigt werden und ob diese noch verfügbar sind. Viertens – und dieser Punkt wird selbst bei bekannten und auch teilweise juristischen Apps oft nicht beachtet – besteht die Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG). Bei journalistischen Inhalten wie News oder Newslettern müssen zusätzliche Angaben nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gemacht werden.

Warum beachten Unternehmen die Impressumspflicht nicht?
Wagner: Der Hauptgrund ist wohl, dass ein Impressum-Link wertvollen Platz auf dem kleinen Bildschirm eines Smartphones einnimmt. Diesen Platz würde man sich natürlich gerne sparen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) schreibt vor, dass das Impressum von jeder Seite der App aufgrund der vorgeschriebenen unmittelbaren Erreichbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 TMG mit nur zwei Klicks erreichbar sein muss, was zum Beispiel bei mehrmaligem Scrollen des Bildschirms nicht mehr vorliegt. Des Weiteren muss das Impressum leicht erkennbar sein gemäß § 5 Abs. 1 TMG, was nur möglich ist, wenn es unter einem leicht verständlichen Begriff (etwa "Impressum" oder "Kontakt" – andere Begriffe werden von der Rechtsprechung meist nicht akzeptiert) verlinkt ist.

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